LÄNDERINFORMATION FÜR SKIPPER – Schweiz
EIN- UND AUSREISE
Personaldokumente
Die Schweiz sind zwar kein Mitgleid der EU, jedoch ein Teil des Schengener Abkommens. Es wird ein Ausweisdokument (z.B. Reisepass, Personalausausweis) benötigt.
Haustierbestimmungen
EU-Heimtierausweis mit gültiger Tollwutimpfung, Identifikation des Tieres durch Mikrochip (Pflicht bei Erstkennzeichnung nach dem 3.7.2011) oder Tätowierung.
BOOTSDOKUMENTE
Bootsregistrierung, -kennzeichnung und Eigentumsnachweis
Motorboote sind zulassungspflichtig. Der Internationale Bootsschein (IBS) vom DMYV wird als Registrier- und Eigentumsnachweis anerkannt.
Umsatzsteuernachweis für Boote innerhalb der EU
Es wird ein Umsatzsteuerzahlungsnachweis von Bootsbesitzern innerhalb der Europäischen Union für alle Boote verlangt, die nach dem 1. Januar 1985 in Betrieb genommen wurden.
Bootsversicherung
Eine Haftpflichtversicherung ist notwendig.
BEFÄHIGUNGSNACHWEISE
Führerscheinvorschriften für Binnen/-Seegewässer
Zur Führung eines Schiffes ist ein Führerausweis erforderlich, wenn die Antriebsleistung 6 kW übersteigt. Der Führer eines Schiffes mit Maschinenantrieb muss mindestens 14 Jahre alt sein Das Internationale Befähigungszertifikat für Sportbootführer (ICC) wird verlangt.
Zusätzlich gilt speziell für den Bodensee:
Zur Führung eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb, dessen Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt, sowie eines Segelfahrzeuges mit mehr als 12 m2 Segelfläche ist ein Schifferpatent erforderlich.
Funklizenzvorschriften für Binnen-/Seegewässer
Die entsprechenden Vorschriften sind online abrufbar unter: http://goo.gl/iLFYxw
BOOTSAUSRÜSTUNG
Motorschiffe bis 30 kW Antriebsleistung:
- Anker mit Trosse oder Kette
- Tauwerk
- Schöpfer oder Eimer*
- Bootshaken
- Ruder oder Paddel
- Notflagge, rot 60 X 60 cm
- Hupe oder Horn
- Feuerlöscher mit 2 kg Inhalt, sofern ein eingebauter Motor vorhanden ist**
Motorschiffe mit mehr als 30 kW Antriebsleistung:
- Anker mit Trosse oder Kette
- Tauwerk
- Lenzpumpe
- Eimer*
- Bootshaken
- Ruder oder Paddel, sofern das Schiff damit fortbewegt oder gesteuert werden kann
- Notflagge, rot 60 X 60 cm
- Hupe oder Horn
- Feuerlöscher mit 2 kg Inhalt, sofern ein eingebauter Motor vorhanden ist**
* Auf Schiffen, ohne Unterdeckräume, die über eine Selbstlenzeinrichtung verfügen, kann auf das Mitführen eines Schöpfers oder eines Eimers verzichtet werden.
** Zusätzlicher Feuerlöscher mit gleichem Inhalt oder Löschdecke, sofern eine Gasanlage, eine Koch- oder eine Heizeinrichtung vorhanden ist.
Vorschrift für Fahrzeuge mit Koch- und/oder Sanitäreinrichtungen:
Für die Aufnahme von Fäkalien, Abwässern oder Abfällen werden erforderliche Behälter benötigt.
AIS-Empfänger sowie Radargeräte sind auf Binnengewässern verboten.
VERKEHRSVORSCHRIFTEN UND -HINWEISE
Geschwindigkeitsbeschränkungen
Es existieren verschiedene Geschwindigkeitsbeschränkungen. Bei einem Abstand unter 150m von Land gilt jedoch eine Beschränkung von 10 km/h.
Flaggenführung
Keine besonderen Regeln.
Promillegrenze
Die Promillegrenze liegt bei 0,5.
Fahr- und Ausweichregeln
Das Befahren der Schweizer Flüsse, Seen und Kanäle ist durch die „Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern“ geregelt.
Die einzelnen Schifffahrtsverwaltungen können jedoch abweichende Bestimmungen, die auf kantonalem oder internationalem Recht beruhen, erlassen.
Auf dem Bodensee einschließlich Untersee sowie auf dem Rhein bis Schaffhausen gilt die von den Anliegerstaaten gemeinsam beschlossene Bodenseeschifffahrtsordnung.
Der Rhein unterhalb von Stein am Rhein sollte aufgrund der zahlreichen gefährlichen Riffe und der starken Strömung nur von erfahrenen Schiffsführern befahren werden.
TRAILERN VON MOTORBOOTEN
Gespanne
Trailergespanne dürfen folgende Maße haben: 2,55 m Breite und 18,75 m Länge. Anhänger mit Deichsel: 2,55 m x 12 m. Gespanne und Wohnmobile, deren Abmessungen die zulässigen Grenzen überschreiten, benötigen eine Ausnahmegenehmigung. Die nachfolgend aufgeführte Behörde ist für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung zuständig.
Bundesamt für Straßen (ASTRA)
Mühlestraße 2
3003 Bern - Schweiz
T: +41 31 322 94 11
F: +41 31 323 23 03
E: info(at)astra.admin.ch
W: www.astra.admin.ch
Kfz-Papiere
Ein Führerschein und Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I müssen mitgeführt werden. Die Internationale Grüne Versicherungskarte wird empfohlen.
Gebühren
Bei Einreise mit dem Pkw ist darauf zu achten, dass in der Schweiz eine Autobahnvignette erforderlich ist. Informationen hierzu erteilt die Eidgenössische Zollverwaltung: www.autobahnen.ch
Geschwindigkeitsbeschränkung
- Innerorts 50 km/h
- Für Pkw mit Anhänger außerorts, auf Schnellstraßen und Autobahnen 80 km/h.
Promillegrenze beim Autofahren
0,5 ‰. Bei Führerscheinneulingen oder Berufsfahrern 0,1‰.
TOURISTISCHE UND SONSTIGE HINWEISE
Häfen und Anlegeplätze
Ausschließlich kleine Häfen im Binnengewässer.
Öffentlicher Verkehr
Informationen sind online abrufbar unter: www.sbb.ch
Ladenöffnungszeiten
Montag bis Freitag: 09.00-19.00 Uhr
Samstag: 09.00-17.00 Uhr
Sonntag: geschlossen
Währung
Schweizer Franken (CHF)
GEFAHREN UND HINDERNISSE
Windparks
Nur auf Bergen, nicht in Wassernähe.
WICHTIGE KONTAKTE
Europäische Notrufnummer: 112
BORDBIBLIOTHEK / INTERESSANTE LINKS
Nachrichten für Seefahrer bzw. für die Binnenschifffahrt
www.port-of-switzerland.ch/de