DEUTSCHLAND IST WASSERSPORTLAND
Die deutschen Sportbootreviere sind so vielfältig wie die Bundesrepublik und bieten vom Bodensee bis zur Nordsee wunderschöne Flusslandschaften, Seen und Küstengebiete, die es zu Befahren und zu Erkunden lohnt. Dazu bietet der DMYV mit seinen rund 500 Vereinen und den anerkannten Qualitätshäfen zahlreiche Liegemöglichkeiten für Skipper auf großem Törn. In den bekannten Publikationen des DMYV, wie dem Binnenfahrtenführer (BIFF) sowie seinen Online-Angeboten wie dem Törn-Atlas erhalten Sportbootfahrer*innen ausführliche Informationen zur Infrastruktur und den Angeboten der deutschen Motorbootreviere.
Tausende Liegemöglichkeiten warten auf Sie
Von den über 3.000 Liegemöglichkeiten in Deutschland sind alle diejenigen im BIFF aufgeführt, die für Freizeitskipper von Interesse sind. In diesem Angebot längs der Wasserstraßen ist eine Fülle von Hinweisen enthalten wie z. B.:
- Gastliegeplätze mit Einzelheiten wie Wasser- und Stromanschluss
- Gastronomie und Einkaufsmöglichkeiten
- Tankstellen und Reparaturmöglichkeiten
- und Kran- und Slipanlagen
Mehr als nur ein Hafen- und Marinaführer
Neben den Liegemöglichkeiten finden Sie zahlreiche weitere Auskünfte im Binnenfahrtenführer, die für Sie während Ihres Törns von Belang sein könnten, wie z. B.:
- Hafeneinfahrten und Einmündungen anderer Gewässer
- Schleusen
- Strecken, auf denen Wasserski- und Jetskifahren erlaubt ist
- Naturschutzgebiete
- und touristische Hinweise
Hinzu kommen wichtige Angaben wie die Wassertiefe und Durchfahrtshöhen bei festen Brücken. Auf Geschwindigkeitsbeschränkungen und örtliche Fahrverbote wird ebenso hingewiesen, wie auf schwierige Passagen oder Besonderheiten in Häfen.
„QUALITÄTSSIEGEL – MARITIM" – EIN MODERNES GÜTESIEGEL
Zur besseren Orientierung für die Skipper und zur Qualitätsverbesserung in den Häfen hat der DMYV das „Qualitätssiegel - maritim“ eingeführt. Im BIFF informieren wir Sie in Form eines Piktogramms darüber, welche Häfen die von uns aufgelegte Mindeststandards nachweislich erfüllen. So haben Sie bereits bei Ihrer Törnplanung die Möglichkeit, das gewünschte Hafenangebot auszuloten.
DEUTSCHLANDS BINNENGEWÄSSER KOMPAKT IM SPIRALBUCHFORMAT ENTDECKEN
Der Platz an Bord eines Bootes ist bekanntlich begrenzt. Daher ist der BIFF kompakt als Spiralbuch „Führer für den Binnenfahrtensport Teil I“ und „Führer für den Binnenfahrtensport Teil II“ erhältlich. Hier ein Überblick über die Kapitel.
Sie können die beiden Teile des BIFFs für je 18,- Euro plus Versandkosten in unserem Online-Shop bestellen.
Teil I
- Der Rhein und Bodensee
- Westdeutsche Wasserstraßen
- Main-Donau-Gebiet
Teil II
- Nord- und Mitteldeutsche Wasserstraßen
- Elbstromgebiet
- Wesergebiet
- Ostdeutsche Wasserstraßen
- Wasserstraßen an der Nord- und Ostsee
TÖRN-ATLAS
DER SCHNELLEINSTIEG IN DIE DIGITALE FAHRTENNAVIGATION
Mit dem Törn-Atlas sind zahlreiche Informationen des Führers für den Binnenfahrtsport (BIFF) auf einer optisch ansprechenden, einfach bedienbaren und jederzeit mobil verfügbaren Online-Plattform kostenlos abrufbar. Damit macht der Deutsche Motoryachtverband einen großen Schritt hin zur digital gestützten Törninformation und individuellen Fahrtenbegleitung. Damit Sie den Törn-Atlas problemlos zuhause am PC oder direkt an Bord über Ihr Smartphone schnell und richtig bedienen können, finden Sie hier eine kurze Einführung in seine Funktionen.
Dann wünschen wir viel Spaß und allezeit gut informierte Fahrt mit dem Törn-Atlas!
Ziel festlegen, Filter setzten, Pois entdecken
Beim Aufrufen der Domain toern-atlas.de gelangen Sie auf die Webseite und können sofort mit der Zielauswahl los legen. Am rechten Bildschirmrand befindet sich das Filter-Menü. Hier können gewünschte Zielpunkte aus 14 Kategorien ausgewählt und zusätzlich nach Gewässer, Bundesland und Landesverband gefiltert werden.
Die Darstellung der ausgewählten Kategorien und Zielpunkte kann dabei stets in der Kartenansicht sowie in der Listenansicht geschehen. Am oberen Bildschirmrand können Sie die Ansicht wechseln.
Mit Klick auf das GPS-Symbol rechts unten kann zudem sofort der eigene Standort bestimmt werden.
Es können auch mehrere Kategorien gleichzeitig ausgewählt werden. Nach Auswahl einer oder mehrerer Kategorien werden die Standorte und die Zahl angezeigt.
Beim Klick auf die Zahlen wird auf den gewünschten Gewässerabschnitt heran gezommt. Die genauen Positionen der verfügbaren Zielpunkte werden angezeigt und sind durch entsprechende Icons deutlich markiert.
Wird näher in die Karte gezoomt, sind auch die Schifffahrtszeichen entlang der Wasserstraßen sichtbar. Beim Klick auf das Icon wird der Name des Zielpunktes angezeigt, der Klick auf den Namen öffnet die jeweilige Detailseite in einem neuen Tab.
ALLES AUF EINEN BLICK - DIE POI-DETAILSEITE
Die Detailseite eines ausgewählten Zielpunktes enthält neben wichtigen Basisdaten wie die kilometergenaue Position und die Uferseite auch Kontaktdaten von Ansprechpartnern (sofern bekannt), Verlinkungen, zusätzliche Merkmale und individuelle Zusatzinformationen wie Fahrhinweise oder Öffnungszeiten. Ob ein Hafen das Qualitätssiegel Maritim besitzt, ist ebenfalls direkt erkenntlich. Auch hier erlauben die Icons einen schnellen Überblick über das Angebot des Zielpunktes.
Der Bodensee
Zu einem der attraktivsten Wassersportreviere Deutschlands zählt der Bodensee. Das "Schwäbische Meer" ist für Wassersporttreibende aller Kategorien eine Oase mit einem unerschöpflichen Freiraum für sportliche Aktivitäten, Erholung und Abenteuer.
Die drei Anrainerstaaten des Bodensees, Deutschland, Schweiz und Österreich, haben in den vergangenen Jahren ideale Voraussetzungen für den Erholungssuchenden am See geschaffen. Ob kommunale, kommerzielle oder private und vereinseigene Marinas, sie bieten alle einen beispielhaften Service. Dem Wasserwanderer steht eine befahrbare Wasserfläche von 569 qkm (größte Länge beträgt 69 km und die größte Breite 14 km) zur Verfügung. Zu den jährlichen, besonderen Attraktionen zählen im August das Seenachtsfest in Konstanz, die Freilichtbühne in Bregenz, ein erholsamer und lehrreicher Familienausflug auf die Insel Mainau genauso wie ein Besuch der Insel Reichenau.
Trotz all seiner Sehenswürdigkeiten und Schönheiten muss aber auch gesagt werden, dass der Bodensee keineswegs ein ungefährliches Revier darstellt. Die Gefahr von plötzlich auftretenden und jähen Winden und Böen von Stärken bis zu 10 und 12 Beaufort sind keine Seltenheit, wobei betont werden muss, dass sich die meisten und schweren Seeunfälle bereits bei Windgeschwindigkeiten von "nur" 20 - 30 Knoten ereignen. Sollten Sie einmal die Bezeichnung "Flautenteich" für den Bodensee hören, so können wir Ihnen nur davon abraten, dieses Gerücht zu glauben. Unterstützt wird unser Rat durch die Tatsache, dass bereits im Jahre 1937, aufgrund schwerer Unfälle durch Orkane und Stürme, ein Sturmwarndienst geschaffen wurde.
Lassen Sie sich, ob der vielen Einzelheiten, die Sie zu erfüllen haben, bevor es für Sie heißt "Leinen los", nicht von einem Bodenseeurlaub abhalten. Er wird für Sie und Ihre Familie mit Garantie zu einem besonderen Erlebnis! Sie alle wissen aus eigener Erfahrung, dass alle vermeintlichen Ärgernisse und Mühen hinterher nicht mehr zählen. Nur die schönen Stunden bleiben in Erinnerung.
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen und Ihrer Crew stets mehr als eine Handbreit Wasser unterm Kiel.
Untersuchung und Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen
Alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und Segelboote, die mit einem Motor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind, sind zulassungspflichtig.
Voraussetzung für die Zulassung
Die Zulassung ist beim Landratsamt Bodenseekreis zu beantragen.
Boote ab dem Baujahr 1998 fallen unter die Vorschriften der Europäischen Sportbootrichtlinien. Für die Zulassung muss das Eignerbuch in deutscher Sprache sowie die CE-Konformitätserklärung vorgelegt werden.
Für Boote mit Baujahr vor 1998 gelten diese Vorschriften noch nicht. Bei der Zulassung wird die Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO) uneingeschränkt angewandt.
Für die Neuzulassung am Bodensee müssen Boote über Motoren verfügen, die der Stufe 2 der Abgasvorschriften für den Bodensee (BSO Stufe 2) entsprechen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines Abgastypenprüfzertifikats.
Ausnahmeregelungen:
Ottomotoren (2- und 4-Takt-Motoren) bis einschließlich 74 kW Leistung müssen für die Neuzulassung oder deren Ersatz entweder die Grenzwerte gemäß
a) BSO Stufe 1
b) oder EU-Sportbootrichtlinie (Stage 1, Grenzwerte für 4-Takt-Motoren – RL 2003/44)
erfüllen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage (a) einer Abgastypenprüferzertifikats und (b) einer CE-Konformitätserklärung.
2-Takt-Außenbordmotoren bis 59 kW Leistung mit Direkteinspritzung und 4-Takt-Außenbordmotoren bis 59 kW Leistung müssen die Grenzwerte gemäß EU-Sportbootrichtlinie (Stage 2 – RL 2013/53) erfüllen. Eine Anerkennung für 4-Takt-Außenbordmotoren und 2-Takt Außenbordmotoren bis 74 kW ist möglich, wenn nachgewiesen wird, dass der Motor gemäß EU-Sportbootrichtlinie (Stage 1 – 4-Takt-Grenzwerte RL 2003/44) geeignet ist. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer CE-Konformitätserklärung mit dem Hinweis auf die Richtlinie 2013/53 und evtl. dem Nachweis der Anforderung an Stage 1 für 4-Takt-Motoren.
4-Takt-Innenbordmotoren mit Selbst- oder Fremdzündung (auch Z-Antrieb) bis 150 kW gesamt installierte Leistung gemäß EU-Sportbootrichtlinie (Stage 2 – RL 2013/53) sind ebenfalls gestattet. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer CE-Konformitätserklärung mit dem Hinweis auf die Richtlinie 2013/53.
Erteilung der Zulassung
Der Zulassung geht eine Untersuchung durch die zuständige Behörde voraus. Die Behörde bestimmt Zeit und Ort der Untersuchung. Der Antragssteller hat das zu untersuchende Fahrzeug an dem bestimmten Ort vorzuführen und die zur Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten. Das Schiff muss in allen Teilen zugänglich sein, auf Verlangen ist eine Probefahrt zu machen. Die Untersuchung erstreckt sich auf die Tauglichkeit, Betriebssicherheit und Ausrüstung des gesamten Fahrzeugs. Das Boot muss zur Abnahme im Wasser liegen.
Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis der amtlichen Untersuchung den Vorschriften entspricht. Über die Zulassung wird eine Urkunde ausgestellt.
Ist die Zulassungsurkunde verloren gegangen oder unbrauchbar geworden, so erteilt die Ausstellungsbehörde auf Antrag eine Zweitausführung.
Wenn das zulassungspflichtige Fahrzeug den Besitzer wechselt, ist die Zulassungsurkunde der Ausstellungsbehörde innerhalb von 2 Wochen zur Umschreibung auf den neuen Bootseigner vorzulegen. Der Antrag auf Umschreibung muss genaue Angaben über den Bootseigner (Name, Anschrift, Geburtsdatum) enthalten und außerdem eine Versicherung, dass an dem Fahrzeug keine wesentlichen baulichen Änderungen vorgenommen wurden. Wenn solche Änderungen eingetreten sind, ist das Boot zur Nachuntersuchung zu melden. Ein Kaufvertrag ist der Behörde zur Umschreibung vorzulegen.
Registrierung und Kennzeichnung
Alle Wasserfahrzeuge, ausgenommen Boote ohne Maschinenantrieb bis 2,50 m Länge, müssen bei einer zuständigen Behörde registriert werden. Bei der Registrierung wird ein Kennzeichen vergeben, das auf beiden Seiten des Fahrzeuges an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist. Die Kennzeichen müssen in gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern mindestens 8 cm hoch hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund sein. Auf anderen Binnengewässern müssen die Kennzeichen mindestens 10 cm groß sein.
Amtliche Kennzeichen, die von den zuständigen Behörden im Bereich der Bodensee-Uferstaaten erteilt wurden, werden anerkannt, diese Fahrzeuge erhalten kein besonderes Bodensee-Kennzeichen. Eine Kopie der amtlichen Zulassung muss mit dem Antrag eingereicht werden. Die Registrierung entbindet nicht von der Untersuchungs- und Zulassungspflicht für den Bodensee. Bei der Vorführung der Boote ist der amtliche Bootsschein vorzulegen.
Für zulassungspflichte Boote wird das amtliche Kennzeichen bei der Zulassung erteilt. Für zulassungsfreie Boote (Segelboote ohne Motor, Ruderboote und Schlauchboote ohne Motor) wird das Kennzeichen bei der Registrierung des Bootes zugeteilt. Gleichzeitig wird eine Bootsausweiskarte erteilt.
Änderungen der Eigentumsverhältnisse oder der Anschrift müssen innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde gemeldet werden.
Segelsurfbretter, Paddelboote und Rennruderboote, die nicht mit Maschinenantrieb ausgestattet sind, müssen ohne Rücksicht auf ihre Länge den Namen und die Anschrift des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberichtigen tragen.
Versicherung
In Deutschland und Österreich besteht keine Versicherungspflicht für Boote. Die Schweiz schreibt eine Haftpflichtversicherung vor.
Vorgeschriebene Ausrüstung
- Anker mit Leine oder Kette
- Festmachleinen
- Bootshaken
- Paddel oder Riemen
- Mundsignalhorn
- Kompass (lose oder fest)
- ein geeignetes Rettungsmittel für jede an Bord befindliche Person
- zusätzlich ein Schwimmkörper mit Wurfleine
- Notflagge und Notbeleuchtung
- Werkzeug
- Verbandszeug
- Lenzeinrichtung
- Feuerlöscher
Die Größe der Feuerlöscher bzw. das erforderliche Löschmittelfüllgewicht richtet sich nach dem Umfang der an Bord befindlichen und verwendeten brennbaren Stoffe. Mindestens sind erforderlich für Fahrzeuge mit Koch- bzw. Heizeinrichtungen oder mit Innenbordmotoren, deren Maschinenleistung über 4,4 kW oder mit Außenbordmotoren, deren Maschinenleistung über 7,4 kW beträgt, ein Löschgerät mit 2 kg Füllgewicht je 100 l Kraftstoffinhalt.
Beleuchtung
Die Lichter müssen so angebracht sein, dass sie den Schiffsführer nicht blenden. Die Sichtweite muss in dunkler Nacht bei klarer Luft für weißes Licht 2 km, für rotes oder grünes Licht 1,5 km, betragen.
LED-Laternen dürfen in Deutschland nur dann angebracht werden, wenn diese vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSO) zugelassen sind. Erkennbar sind die zugelassenen Leuchten an der Kennzeichnung "BSH".
Für Fahrzeuge mit einer Maschinenleistung über 4,4 kW (6 PS) sind folgende Lichter vorgeschrieben:
Topplicht (Buglicht) | Weiß | Abstrahlwinkel 225° |
Seitenlichter backbord | Rot | Abstrahlwinkel 112,5° |
Seitenlichter steuerbord | Grün | Abstrahlwinkel 112,5° |
Hecklicht | Weiß | Abstrahlwinkel 135° |
Für Fahrzeuge mit einer Maschinenleistung unter 4,4 kW oder ohne Maschinenantrieb genügt ein weißes Rundumlicht.
Rechtliche Grundlage und Kategorien
Nach der Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Baden-Württemberg zur Einführung der Bodenseeschifffahrtsordnung vom 10. Dezember 2001, Gesetzblatt Seite 709, benötigt der Führer eines patentpflichtigen Sportbootes auf dem Bodensee, Untersee und Rhein bis Schiffhausen ein Schifferpatent, das für eine bestimmte Fahrzeugart und für einen bestimmten Seebereich gilt.
Das Schifferpatent wird für folgende Kategorien erteilt:
- Kategorie A – Motorboote über 4,4 kW Maschinenleistung
- Kategorie B – Fahrgastschiffe
- Kategorie C – Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb
- Kategorie D – Segelfahrzeuge über 12 m² Segelfläche. Für Segelfahrzeuge mit Maschinenantrieb über 4,4 kW Leistung ist zusätzlich ein Patent de Kategorie A erforderlich.
Voraussetzungen für den Erwerb
Der Bewerber um das Schifferpatent für Vergnügungsfahrzeuge muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Das Mindestalter erreicht haben:
- 18 Jahre für Motorboote: Kategorie A
- 14 Jahre für Segelfahrzeuge: Kategorie D
b) körperlich und geistig zum Schiffsführer geeignet sein, insbesondere ein ausreichendes Hör-, Seh-, und Farbunterscheidungsvermögen besitzen
c) persönlich zuverlässig sein, so dass er nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird
Benötige Unterlagen
Wer diese Voraussetzungen erfüllt, wird zur Schifferpatentprüfung zugelassen, wenn er der zuständigen Behörde einen Antrag mit folgenden Unterlagen einreicht:
a) ein Lichtbild (Passbild)
b) ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen
Zur Vorbereitung auf die Prüfung werden der Text der Schifffahrtsordnung und die im Buchhandel ausgelegten Fachbücher empfohlen.
Prüfungsformalitäten und -umfang
Die Schiffsführerprüfung ist vor einem Prüfungsausschuss bei den Landratsämtern Konstanz, Lindau oder Bodenseekreis abzulegen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und praktischen Teil.
Folgende Inhalte sind relevant:
- Patent- und Zulassungsvorschriften
- Fahrregeln
- Lichterführung Schallzeichen
- Schifffahrtszeichen
- Uferzone
- Natur- und Gewässerschutz sowie Fischerei
- Revierkenntnis
- Kompasskenntnis
- Sturmwarn- und Wetterkunde
- Verhalten in Seenot und bei Unfällen; Meldepflichten
- Bootskunde und Seemannschaft
Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach zwei Wochen wiederholt werden. Bei der Theorie müssen entweder der allgemeine Teil, die Segelfragen oder beides wiederholt werden. Wiederholungen einzelner Sachgebiete sind nicht möglich. Die Prüfung muss innerhalb von 12 Monaten mit Erfolg wiederholt werden.
Für die Ablegung der Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten. Die gesamte Prüfungsgebühr wird nach der theoretischen Prüfung in Rechnung gestellt. Diese beinhaltet die theoretische und praktische Prüfung sowie die Ausstellung des Patents.
Erteilung, Gültigkeit und Erweiterung
Das Patent wird erteilt, wenn die theoretische und praktische Prüfung mit Erfolg bestanden oder nachgewiesen ist und alle Unterlagen komplett vorliegen. Beide Prüfungsteile müssen innerhalb von 12 Monaten bestanden und bei derselben Prüfungsstelle abgelegt sein. Einmal bestanden gilt das Patent ohne zeitliche Befristung.
Wichtiger Hinweis: Das Patent wird nicht am Prüfungstag ausgegeben. Es wird innerhalb von 8 – 14 Tagen per Post zugesandt.
Ist das Schifferpatent verloren gegangen oder unbrauchbar geworden, so erteilt die Ausstellungsbehörde auf Antrag eine Zweitausfertigung.
Das Schifferpatent, das nur für einen bestimmten Seebereich erteilt worden ist, kann erweitert werden, wenn der Antragssteller in einer Zusatzprüfung nachweist, dass er die Voraussetzungen für diesen Seebereich erfüllt. Das Gleiche gilt für die Erweiterung des Patents auf eine andere Fahrzeug-Kategorie.
Anerkennung anderer Befähigungsnachweise
Amtliche Befähigungsnachweise, die von einem der Bodensee-Uferstaaten ausgestellt worden sind, für den Bodensee aber keine Geltung haben (Patent der Gruppe A und B der Schiffsoffiziers-Ausbildungsverordnung, der Sportbootführerschein mit Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen oder Seeschifffahrtsstraßen, der Sportküstenschifferschein und ausnahmsweise die Befähigungsnachweise des DSV), können auf Antrag befristet („Ferienpatent“) anerkannt werden. Ausländische Befähigungsnachweise können nicht anerkannt werden.
Die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde zu belegen. Sie darf höchstens auf die Dauer eines Monats innerhalb eines Jahres erteilt werden.
Die Anerkennung ist mit einem formlosen Antrag unter Beifügung des amtlichen Befähigungsnachweises (Urschrift oder Ablichtung) bei der zuständigen Behörde am Bodensee zu beantragen. Im Antrag sind die genaue Anschrift und der Zeitraum für die befristete Anerkennung anzugeben. Für den Erwerb der Anerkennung gilt das entsprechende Mindestalter der jeweiligen Kategorie.
Inhaber eines Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel und des Sportküstenschifferscheins, können das Bodenseeschifferpatent erhalten, wenn sie bei einer der zuständigen Prüfungsbehörden eine theoretische Ergänzungsprüfung bestanden und die Voraussetzungen zum Erwerb des Schifferpatents erfüllt haben. Sie sind von der praktischen Segelprüfung befreit.
Inhaber eines Sportbootführerscheines mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen oder Binnenschifffahrtsstraßen unter Motor werden von der praktischen Motorbootprüfung befreit.
Lichterführung
Alle Fahrzeuge müssen bei Nacht und unsichtigem Wetter Lichter führen, welche ein gleichmäßiges ununterbrochenes Licht werfen.
Geschwindigkeitsbeschränkungen
Für Motorboote gelten folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen:
- auf dem Alten Rhein 10 km/h
- auf dem Bodensee einschließlich Untersee 40 km/h
- auf dem See-Rhein 10 km/h
- auf der Hochrheinstrecke in der Bergfahrt 10 km/h, in der Talfahrt 20 km/h
An- und Ablegen
Beim An- und Ablegen haben Sie senkrecht zum Ufer auf dem kürzesten Weg zu verkehren. Die Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h ist nicht zu überschreiten.
Flaggenführung
Es ist die Nationalflagge zu setzen. Bei Auslandsfahrten setzen bemastete Wassersportfahrzeuge beim Ein- und Auslaufen sowie in den Häfen die Flagge des Gastlandes unter der Saling der Steuerbordwant. Fahrzeuge ohne Mast setzen diese Flagge an einem Flaggstock auf dem Vorschiff.
Bundesbahnhäfen und Kursschiffe
In den am Bodensee gelegenen „Bundesbahnhäfen“ legen Kursschiffe der Weißen Flotte oder Fähren an. Aus diesem Grund darf in diesen nicht unter Segel ein- und ausgefahren werden.
Diese Kursschiffe und Fähren führen zum Erkennen tagsüber einen grünen Ball, nachts ein grünes helles Licht. Sie sind Vorrangfahrzeuge und haben somit grundsätzlich Vorfahrt. Achtung an den Fährlinien.
Schallzeichen
Auf dem Bodensee gelten abweichend zu den Binnenschifffahrts- und der Seeschifffahrtsstraßenordnung folgende akustische Signale (sie ertönen einmal in der Minute):
1 langer Ton | Hafenausfahrtsignal; Gefahrenhinweis; Nebensignal der Vergnügungsfahrzeuge |
2 lange Töne | Nebelsignal der Vorrangfahrzeuge |
3 lange Töne | Hafeneinfahrtsignal eines Vorrangfahrzeuges |
Folge langer Töne | Notsignal |
1 kurzer Ton | Änderung meines Kurses nach Steuerbord |
2 kurze Töne | Änderung meines Kurses nach Backbord |
3 kurze Töne | Ich lege rückwärts ab |
4 kurze Töne | Das Boot ist manövrierunfähig |
3 x 2 kurze Töne | Nebelsignal von Häfen |
Naturschutzgebiete
Einige Teile des Sees sind unter Naturschutz. Dies sind in der Hauptsache Schilfgürtel, die zahlreichen Wassergürteln und seltenen Pflanzen Lebensraum bieten.
Die wichtigsten Naturschutzgebiete sind:
- der Rheinspitz
- das Eriskircher Ried
- das Mündungsgebiet der Seefelder Aach
- das Wollmatinger Ried
- und die Halbinsel Mettnau
Diese Gebiet sind erkennbar an dreieckigen Tafeln: weißer Grund mit fliegendem Adler und grünem Rand sowie Aufdruck „Naturschutzgebiet“. Hier ist das Anlanden mit Wasserfahrzeugen sowie das Betreten außerhalb der öffentlichen Wege verboten.
Reinhaltung des Bodensees
Abfälle und Abwässer gehören nicht in den See sondern in die dafür an Bord und an Land vorgeschriebenen Behälter.
Lärmschutz
Für alle Boote gilt eine Begrenzung der höchstzulässigen Betriebsgeräusche auf 72 dB (A), gemessen im seitlichen Abstand von 25 Metern von der Bordwand.
Uferzonen
Motorboote dürfen in einer Uferschutzzone von 300 Metern grundsätzlich nicht fahren. Ausnahme: Es darf auf kürzestem Wege an- oder abgelegt werden, dabei ist eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h nicht zu überschreiten.
Starkwind- und Sturmwarnungen
Bitte beachten Sie die Sturmwarnung (orange Blitzlichter) rund um den See.
40 Blitze pro Minute | Starkwindwarnungen; weisen auf starke Windböen zwischen 25 und 33 Knoten hin (ab 6 Beaufort) |
90 Blitze pro Minute | Sturmwarnungen; kündigen das Auftreten von Windböen größer/gleich 34 Knoten ab (ab 8 Beaufort oder größer) |
Es ist unbedingt notwendig, dass Sie sich an die mit der Sturmwarnung verbundenen Maßnahmen halten. Eine Rettung aus Seenot setzt andere Leben aufs Spiel.
Schwimmer
Besonders gefährdet durch Motorboote sind Schwimmer. Behalten Sie daher die Fahrtstrecke ständig im Auge.
Taucher
Von Tauchfahrzeugen und Tauchstellen an Land ist ein Sicherheitsabstand von 50 m einzuhalten. Gekennzeichnet sind diese Fahrzeuge oder Stellen an Land mit dem Doppelständer „A“ des Internationalen Flaggenalphabets.
Fischerei
Bei weißen Bojen ist Vorsicht geboten. Sie machen auf Netze und Reusen der Fischer aufmerksam.
Sofern Sie keine zollpflichtigen Waren an Bord transportieren, können Sie ohne Formalitäten zwischen den Bodensee-Uferstaaten verkehren. Jedoch muss man, für den Fall einer Kontrolle, den Pass oder Ausweis mitführen. Nur, wer zollpflichtige Waren mitführt, muss die vorgeschriebenen Zolllandungsplätze zum Klarieren anlaufen.
Informationen und Vorschriften zum Wasserskifahren
Wasserskifahren ist grundsätzlich gestattet. In der 300 m breiten Uferschutzzone ist das Wasserskifahren verboten. Ausnahme stellen behördlich zugelassene Startgassen dar.
An Bord des schleppenden Bootes muss sich außer dem Schiffsführer noch eine Beobachtungsperson befinden.
Es muss ein Mindestabstand von 50 Metern zu anderen Booten und zu Badenden eingehalten werden.
Informationen und Vorschriften zum Tauchen
Das Tauschen ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung gestattet. Das Landratsamt Bodenseekreis erteilt an den nachstehenden Tauchplätzen im Bodenseekreis eine Ausnahmegenehmigung in der Form der Allgemeinverfügung. Diese tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft und ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Tauchplätze:
- in den an die Liebesinsel und an das Parkhaus Post in Überlingen angrenzenden Ufer- und Wasserbereichen wird das Tauchen ganzjährig gestattet
- in den Ufer- und Wasserbereichen, die an das „Zeughaus“ in Überlingen und an das Hotel „Wilder Mann“ in Meersburg angrenzen, wird das Tauchen jeweils in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März des Folgejahres gestattet
Im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze ist das Baden und Tauchen verboten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.
Beim Tauchen von Land aus ist eine Flagge Buchstabe "A" der Internationalen Flaggenordnung aufzustellen. Beim Tauchen vom Gewässer aus muss diese Flagge auf dem Fahrzeug oder einer mitgeführten Boje von allen Seiten sichtbar sein. Nachts und bei unsichtigem Wetter ist sie wirksam anzuleuchten.
Das Fahren von Scootern sowohl auf dem Bodensee als auch im Bodensee ist verboten.
Zuständige Behörden für Deutschland
Landratsamt Bodenseekreis
Schifffahrtsamt
Glärnischstr. 1-3
88045 Friedrichshafen
T: 07541 204 5352 und -5351
F: 07541 204 7352 und -7351
E: schifffahrtsamt(at)bodenseekreis.de
Landratsamt Konstanz
Schifffahrtsamt
Reichenaustr. 37
78467 Konstanz
T: 07531 800 1986 und -1987
F: 07531 800 1999
E: schifffahrt(at)LRAKN.de
Landratsamt Lindau (Bodensee)
Schifffahrtsamt
Stiftsplatz 4
88131 Lindau
T: 08382 270 239
F: 08382 270 237
E: juergen.gabelberger(at)landkreis-lindau.de
Zuständige Behörde für Österreich
Bezirkshauptmannschaft Bregenz
Abteilung I - Allgemeine Verwaltung
Bahnhofstraße 41
6900 Bregenz
T: +43 5574 495152054
F: +43 5574 511952095
W: www.vorarlberg.at
Zuständige Behörden für die Schweiz
Kanton St. Gallen
Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamt
Kornhaus, Postfach
9401 Rohrschach
T: +41 71 582299320
F: +41 71 582299321
E: info.schifffahrtsamt(at)sg.ch
W: www.stva.sg.ch
Kanton Schaffhausen
Kantonale Schifffahrtskontrolle
Rosengasse 8
8201 Schaffhausen
T: +41 52 6327602
F: +41 52 6327811
W: www.sh.ch
Kanton Thurgau
Schifffahrtskontrolle
Bleichestraße 42
8280 Kreuzlingen
T: +41 71 2214900
F: +41 71 2214902
W: www.kapo.tg.ch
Technische Sachverständige für die Untersuchung von Vergnügungsfahrzeugen in Deutschland
Landratsamt Bodenseekreis
Schifffahrtsamt
88041 Friedrichshafen
T: 07541 204-5352
M: 0159 04204078
F: 07541 204-7352
E: claudia.bucher(at)bodenseekreis.de
Antrag auf Registrierung oder Zulassung eines Vergnügungsfahrzeuges für den Bodensee bzw. Antrag auf Umschreibung
Online verfügbar unter: https://www.bodenseekreis.de/fileadmin/02_verkehr_wirtschaft/schifffahrt/downloads/bootszulassung/formular_zulassung_vergnuegungsfahrzeuge_01-2018.pdf
Informationen zum Bodenseeschifferpatent, einschließlich zu Prüfungstagen, -orten und –zeiten
Online verfügbar unter: bodenseekreis.de
Informationen zum Bau und zur Ausrüstung von Vergnügungsfahrzeugen auf dem Bodensee, Auszug aus der „Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Einführung derr Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (EinfVO-BSO)“ vom 10. Dezember 2001
Online verfügbar unter: https://www.bodenseekreis.de/fileadmin/02_verkehr_wirtschaft/schifffahrt/downloads/bootszulassung/info-bau-ausruestung-vergnuegungsfahrz.pdf
Information zur Wartung nicht abgastypengeprüfter Bootsmotoren
Online verfügbar unter: https://www.bodenseekreis.de/fileadmin/02_verkehr_wirtschaft/schifffahrt/downloads/bootszulassung/formular_wartungsprotokoll.pdf
Lichtführung nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Online verfügbar unter: https://www.bodenseekreis.de/fileadmin/02_verkehr_wirtschaft/schifffahrt/downloads/bootszulassung/infoblatt_lichterfuehrung.pdf
Liste der Gassachverständigen am Bodensee
Online verfügbar unter: https://www.bodenseekreis.de/fileadmin/02_verkehr_wirtschaft/schifffahrt/downloads/bootszulassung/Gassachverstaendige.pdf
Liste der zugelassenen Benzinmotoren auf dem Bodensee
Online verfügbar unter: https://www.bodenseekreis.de/fileadmin/02_verkehr_wirtschaft/schifffahrt/downloads/bootszulassung/benzinmotoren_050418.pdf
Liste der zugelassenen Dieselmotoren auf dem Bodensee
Online verfügbar unter: https://www.bodenseekreis.de/fileadmin/02_verkehr_wirtschaft/schifffahrt/downloads/bootszulassung/Dieselmotoren_200318.pdf
Schifffahrtsamt des Landratsamtes Bodenseekreis - Anmeldung zur Bootsabnahme und Schifferpatentprüfung
Online verfügbar unter: https://schifffahrtsamt.bodenseekreis.de
Charterbescheinigung
Hinweis: Für einige Binnenschifffahrtsstraßen ist es möglich, Hausboote zu mieten, ohne im Besitz des erforderlichen Befähigungszeugnisses zu sein. Die dafür benötigte Charterbescheinigung wird vom jeweiligen Vermietungsunternehmen ausgestellt. Die Ausstellung setzt eine Überprüfung der Befähigung des Sportbootführers für das jeweilige Sportboot und Revier sowie eine gründliche Einweisung voraus. Die Charterbescheinigung ersetzt keinen Sportbootführerschein!
Die Charterbescheinigung kann für unten aufgelistete Strecken durch das Vermietungsunternehmen ausgestellt werden.
Quelle: BMVBS/Elwis.de
Lfd. Nr. | Wasserstraße | von (km) | bis (km) | Beschränkungen |
---|---|---|---|---|
1 | Dahme-Wasserstraße mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 21,01 Nummer 5 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung | 10,30 (oberhalb Schleuse Neue Mühle) | 26,04 (oberhalb Einmündung der Teupitzer Gewässer) | |
2 | Havel-Oder-Wasserstraße (HOW) | |||
2,1 | Oranienburger Kanal | 21,01 | 28,77 | |
2,2 | Oranienburger Havel | 0,13 | 3,91 | |
2,3 | Finowkanal | 89,3 (Schleuse Liepe) | 57,37 (Zerpenschleuse) | |
2,4 | Werbelliner Gewässer | 2,73 | 4 | Querung der Havel-Oder-Wasserstraße nur, wenn auf der Havel-Oder-Wasserstraße kein Fahrzeug in Sicht ist; Die Strecke entfällt mit Ablauf des 30. Juni 2014 |
2,5 | Werbelliner Gewässer | 4 | 19,8 | |
3 | Lahn | 70 | 137,07 (Hafen Lahnstein) | |
4 | Müritz-Elde-Wasserstraße (MEW) | |||
4,1 | MEW | 0,95 (Schleuse Dömitz) | 121 (Beginn Plauer See) | |
4,2 | MEW – Plauer See | 121 (Beginn Plauer See) | 126 (Lenz) | 1. Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne 2. Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort 3. Alle Personen müssen Rettungswesten tragen 4. Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor der Einfahrt (Wind, Wetter) 5. Telefonische Meldung beim Unternehmen nach der Durchfahrt |
4,3 | MEW | 126 (Lenz) | 152,50 (Klinik an der Müritz) | 1. Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne 2. Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort 3. Alle Personen müssen Rettungswesten tragen |
4,4 | MEW | 152,50 (Klinik an der Müritz) | 167 (Ausfahrt Hafendorf Claassee) | 1. Fahrt nur entlang der Fahrrinnenbezeichnung des westlichen Ufers 2. Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort 3. Alle Personen müssen Rettungswesten tragen 4. Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor der Einfahrt (Wind, Wetter) 5. Telefonische Meldung beim Unternehmen am Zielort oder bei Fahrtunterbrechung |
4,5 | MEW | 167 (Ausfahrt Hafendorf Claassee) | 180 (Buchholz) | |
4,6 | Stör-Wasserstraße | 0,0 (Einmündung in die MEW) | 19,88 (Einmündung in den Schweriner See) | |
4,7 | Stör-Wasserstraße | 19,88 | 44,70 (Hohen Viecheln) | 1. Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne 2. Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort 3. Alle Personen müssen Rettungswesten tragen |
5 | Müritz-Havel-Wasserstraße (MHW) mit Haupt- und Nebenstrecken nach § 24,01 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung | 0 | 31,18 | |
6 | Obere Havel-Wasserstraße (OHW) mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 24,01 Nummer 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung | Mzk 43,95 (Schleuse Liebenwalde) | 94,41 (Hafen Neustrelitz) | |
6,1 | (weggefallen) | |||
6,2 | (weggefallen) | |||
7 | Peene | 2,50 (Malchin) | a. 98,16 (Peenestrom) | Kummerower See: Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort Hinweis: Die letzten Bootsliegestellen befinden sich bei km 90,85 |
8 | Rüdersdorfer Gewässer | |||
8,1 | Dämeritzsee und Flakensee | 0 | 3,78 (unterhalb Schleuse Woltersdorf) | |
8,2 | Löcknitz einschließlich Werlsee, Peetzsee und Möl-lensee | 0 | 10,64 | |
9 | Saale | |||
9,1 | Saale | 20,00 (Calbe) | 89,20 (Schleuse Trotha) | Fahrverbot bei einem Wasserstand von mehr als 300 cm am Unterpegel Halle-Trotha |
9,2 | Saale | 89,20 (Schleuse Trotha) | 115,22 (Rischmühlenschleuse) | |
10 | Saar | 87,6 | dt.-franz. Grenze | |
11 | Spree-Oder-Wasserstraße (SOW) | |||
11,1 | SOW | 45,11 (Einfahrt Oder-Spree-Kanal) | 130,16 (Einmündung in die Oder) | |
11,2 | Drahendorfer Spree | Gesamtstrecke | ||
11,3 | Gosener Kanal | Gesamtstrecke | ||
11,4 | Neuhauser Speisekanal | Gesamtstrecke | ||
11,5 | Seddinsee | Gesamtstrecke | ||
12 | Untere Havel-Wasserstraße (UHW) | |||
12,1 | Potsdamer Havel (PHv) mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22,01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung | 28,00 (Babelsberger Enge) | 0,00 (Einmündung in die UHW) | Schwielowsee: Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort |
12,2 | UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22,01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung einschließlich Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße | 56,00 (Brandenburg) | 67,50 (Plaue) | 1. Brandenburger Niederhavel: Fahrterlaubnis Silokanal: Fahrverbot 2. Plauer See und Breitlingsee: Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort 3. Plauer See: Durchfahrt von km 63,20 bis km 67,00 nur am jeweils äußersten Rand der Fahrrinne (Tonnenstrich) 4. Für Kreuzungsbereiche bei km 56,00 und km 67,00 gilt zusätzlich: Das Überqueren der UHW ist nur erlaubt, wenn dies sicher möglich ist. Der Inhaber der Charterbescheinigung hat sich vor dem Überqueren der UHW von der Beetzsee-Riewendsee-Wasser-straße in Richtung Brandenburger Niederhavel telefonisch mit der Vorstadt-schleuse Brandenburg in Verbindung zu setzen und zu erfragen, ob die UHW frei ist |
12,3 | UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22,01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung | 67,50 (Plaue) | 112,00 (unmittelbar unterhalb der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße) | 1. Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 190 cm (ausgenommen hiervon ist die Fahrt auf der Hohennauener Wasserstraße zwischen km 1,10 und km 10,00) 2. Fahrverbot bei fehlendem Karten- und Informationsmaterial über Gefahrenstellen, wie Fahrwasserkrümmungen und Unterwasserhindernisse, und den Verlauf des Hauptfahrwassers mit seinen Bauwerken und unterschiedlichen Strömungsverhältnissen an Bord |
12,4 | UHW mit Mündungsstrecke Untere Havel und den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung | 112,00 (unmittelbar unterhalb der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße) | 156,00 (Quitzöbel) | Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm |
Wasserski
Hinweis: Es darf nur auf den Wasserflächen und Strecken Wasserski gefahren werden, die hierfür freigegeben worden sind. Wasserski darf nur zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang gefahren werden.
Vor jedem Wasserskifahren sollte man sich über regionale Verhältnisse genau informieren. Hierzu noch ein Hinweis: Das Boot, welches den Wasserskiläufer zieht, muss neben dem Bootsführer mit einer zweiten geeigneten Person besetzt sein, die ebenfalls in der Lage ist, das Boot sicher zu führen. Die zweite Person hat die Aufgabe, den Wasserskiläufer zu beobachten und den Bootsführer zu unterstützen.
Gewässer | km | Hinweise |
---|---|---|
Potsdammer Haven | 8,50 - 9,50 | Großer Zernsee, unterhalb Eisenbahnbrücke Werder, generell: 9.00 bis 12.00 und 15.00 bis 18.00 Uhr |
Potsdammer Haven | 21,05 - 21,30 | Oberer Templiner See, oberhalb Eisenbahnbrücke Potsdamm, 9.00 bis 12.00 und 15.00 bis 18.00 Uhr |
Untere Havel-Wasserstraße | 8,80 - 9,50 | Parallel zur Havelchaussee, unterhalb Insel Lindwerder, 150 m breit |
Untere Havel-Wasserstraße | 38,30 - 39,00 | Trebelsee, unterhalb Ketzin, 9.00 bis 12.00 und 15.00 bis 21.00 Uhr |
Untere Havel-Wasserstraße | 56,17 | km3,3 - 4,3 des Großen Beetzsees, oberhalb Spitze Pappeleck |
Untere Havel-Wasserstraße | 63,37 | km 3,0 - 3,8 des Möserschen Sees, oberhalb Kienwerder |
Untere Havel-Wasserstraße | 111,85 | km 3,6 - 4,1 der Hohennauener Wasserstraße, oberhalb Hohennauen, Rechtes Ufer 9.00 bis 12.00 und 15.00 bis 18.00 Uhr. |
Untere Havel-Wasserstraße | 75,20 - 75,80 | Oberhalb Tieckow-West |
Untere Havel-Wasserstraße | 115,8 | Unterhalb Insel Lindwerder, km 3,6 - 4,1 der Hohennauener Wasserstraße, Rechtes Ufer 9.00 bis 12.00 und 15.00 bis 18.00 Uhr. |
Havel-Oder-Wasserstraße | 4 | Insel Lindwerder, 400m x 100m im Tegeler See, 9.00 bis 12.00 und 15.00 bis 18.00 Uhr |
Obere-Havel-Wasserstraße | 55,80 - 57,00 | Stolp See, unterhalb Himmelpfort, generell: 9.00 bis 12.00 und 15.00 bis 18.00 Uhr |
Obere-Havel-Wasserstraße | 73,75 - 74,50 | Großer Priepertsee, oberhalb Priepert, generell: 9.00 bis 12.00 und 15.00 bis 18.00 Uhr |
Obere-Havel-Wasserstraße | 85,80 - 87,00 | Woblitz See, oberhalb Groß-Trebbow, generell: 9.00 bis 12.00 und 15.00 bis 18.00 Uhr |
Templiner Gewässer | 19,10 - 20,00 | Fährsee, 9.00 bis 12.00 und 15.00 bis 18.00 Uhr |
Müritz-Havel-Wasserstraße | 14,5 | Nordufer Vilzsee, 9.00 bis 12.00 und 15.00 bis 18.00 Uhr |
Müritz-Havel-Wasserstraße | 23,30 - 24,50 | Mirow See, Montags bis Freitags 9.00 bis 12.00 und 16.00 bis 19.00 Uhr, Samstags, Sonntags und Feiertags 9.00 bis 12.00 und 15.00 bis 18.00 Uhr |
Müritz-Elde-Wasserstraße | 126,2 | Plauer See, generell: 9.00 bis 12.00 und 15.00 bis 18.00 Uhr, ab Windstärke 4 Nutzung nicht mehr möglich. |
Müritz-Elde-Wasserstraße | 138,00 - 139,00 | Fleesen See, generell: 9.00 bis 12.00 und 15.00 bis 18.00 Uhr, ab Windstärke 4 Nutzung nicht mehr möglich. |
Müritz-Elde-Wasserstraße | 154,30 - 156,30 | Müritz, südl. Schloss Klink bei Sembzin, generell: 9.00 bis 12.00 und 15.00 bis 18.00 Uhr, ab Windstärke 4 Nutzung nicht mehr möglich. |
Müritz-Elde-Wasserstraße | 158 | 1500 m x 500 m südlich Einfahrt Sietow, generell: 9.00 bis 12.00 und 15.00 bis 18.00 Uhr, ab Windstärke 4 Nutzung nicht mehr möglich. |
Stör-Wasserstraße | 28,00 - 28,30 | Unterhalb Fahrt zum Hafen Schwerin, Ziegelsee, 800 m in N-S-Richtung, 9.00 bis 12.00 und 15.00 bis 18.00 Uhr |
Stör-Wasserstraße | 32,50 - 35,00 | Retgendorf in Richtung Rampe, Schweriner See, 9.00 bis 12.00 und 15.00 bis 20.00 Uhr, ab Windstärke 4 Nutzung nichtmehrmöglich. |
Werbelliner Gewässer | 17,10 - 17,80 | Oberhalb Altenhof, Werbellinsee Ostufer, 9.00 bis 12.00 und 15.00 bis 18.00 Uhr. |
Elbe | 71,30 - 72,60 | Unterhalb Wildberg, linke Stromseite |
Elbe | 110,50 - 111,50 | Unterhalb Riesa nur linke Stromseite, 9.00 bis 12.00 und 15.00 bis 18.00 Uhr |
Elbe | 155,60 - 156,60 | Unterhalb Torgau |
Elbe | 168,50 - 169,90 | Elsnig linke Stromseite |
Elbe | 238,00 - 239,00 | Unterhalb Coswig (Anhalt) rechte Stromseite; nur vom 1. April bis 15. Oktober |
Elbe | 304,00 - 306,00 | Unterhalb Glinde rechte Stromseite vom1.Mai bis 30. September |
Elbe | 322,20 - 323,00 | Magdeburg-Buckau |
Elbe | 344,50 - 345,80 | Bereich Heinrichsberg/Niegripp Das Wasserskilaufen darf ausschließlich auf dem Wasser begonnen und abgeschlossenwerden |
Elbe | 452,50 - 453,50 | Oberhalb Wittenberge täglich von 8.00 bis 18.00 Uhr |
Elbe | 487,20 - 489,20 | Vietze, am linken Ufer zwischen der Verbindungslinie der Buhnenköpfe und einer Linie, die 100 m parallel verläuft |
Elbe | 525,50 - 527,50 | Unterhalb Hitzacker, am linken Ufer zwischen der Verbindungslinie der Buhnenköpfe und einer Linie, die 100 m parallel verläuft |
Elbe | 533,50 - 535,50 | Oberhalb Neu-Darchau, am linken Ufer zwischen der Verbindungslinie der Buhnenköpfe und einer Linie, die 100 m parallel verläuft |
Elbe | 552,30 - 554,00 | Unterhalb Bleckede, am linken Ufer zwischen der Verbindungslinie der Buhnenköpfe und einer Linie, die 100 m parallel verläuft |
Elbe | 563,50 - 566,00 | Unterhalb Barförde, am linken Ufer zwischen der Verbindungslinie der Buhnenköpfe und einer Linie, die 100 m parallel verläuft |
Elbe | 566,50 - 568,85 | Oberhalb Lauenburg nur rechte Stromseite |
Elbe | 584,00 - 585,00 | Oberhalb Wehr Geesthacht rechte Stromseite, 100m parallel zum Deckwerk. Wehrbereich gesperrt. Lebensgefahr am Wehr! |
Elbe | 586,20 - 587,50 | Unterhabl Wehr Geesthacht Wehrbereich gesperrt. Lebensgefahr am Wehr! |
Elbe | 600,00 - 603,00 | Unterhalb Hoopte bis Fliegenberg |
Weser | 38,20 - 39,80 | Raum Wahmbeck nur vom1. Juni bis 30. September |
Weser | 85,60 - 87,00 | Zwischen Stahle und Heinsen nur Samstags, Sonntags und an gesetzlichen Feiertagen von 10.00 bis 17.00 Uhr |
Weser | 112,10 - 114,10 | Raum Kemnade täglich von 9.00 bis 20.00 Uhr |
Weser | 158,50 - 160,00 | Oberhalb Rinteln nur vom 1. Juni bis 30. September und nur Samstags, Sonntags und an gesetzlichen Feiertagen von 10.00 bis 17.00 Uhr,mittwochs und Freitags unterhalb km159,00 von 18.00 bis 21.00 Uhr, längstens bis Sonnenuntergang. |
Weser | 178,00 - 181,00 | Oberhalb Vlotho (Höhe Familienfreizeitplatz Borlefzen) |
Weser | 185,00 - 188,00 | Höhe Autobahnbrücke Bad Oeynhausen |
Weser | 209,00 - 213,50 | Zwischen Minden und Petershagen ("Heisterholz") |
Weser | 216,00 - 218,00 | Unterer Wehrarm Petershagen 10.00 bis 18.00 Uhr; vom1. Juni bis 30. September für Schwerbehinderte auch 18.00 bis 20.00 Uhr |
Weser | 284,00 - 285,83 | Unterer Wehrarm Drakenburg |
Weser | 327,80 - 329,10 | Oberer Wehrarm Intschede nur vom 1.Mai bis 30. September, Freitags und Sonntags und an gesetzlichen Feiertagen 10.00 bis 17.00 Uhr,Samstags 10.00 bis 20.00 Uhr. |
Weser | 357,21 - 359,20 | Unterhalb Eisenbahnbrücke Dreye in den Monaten April bis Oktober, Montags bis Freitags jeweils von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang |
Werra | 66,90 - 68,20 | Oberhalb Straßenbrücke Witzenhausen kann zur Zeit nicht genutztwerden! |
Werra | 82,26 - 83,45 | Stauhaltung Kraftwerk "Letzter Heller" |
Fulda | 74,50 - 75,40 | Fuldabrück/OT Bergshausen nur vom 1. Juni bis 31. Oktober, Montags bis Samstags von 8.00 bis 13.00 und 16.00 bis 19.00 Uhr, Sonn- und Feiertags von 8.00 bis 13.00 Uhr |
Fulda | 87,00 - 88,00 | Oberhalb Staufenberg - Spiekershausen nur vom 1. Juni bis 31. Oktober, MMontags bis Freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 20.00 Uhr; Samstags, Sonn- und Feiertags von 8.00 bis 13.00 Uhr |
Aller | 24,65 - 25,45 | Zwischen Hornbostel und Bannetze nur vom 1. Juni bis 30. September, Freitags bis Sonntags und an gesetzlichen Feiertagen 10.00 bis 17.00 Uhr |
Aller | 78,30 - 80,30 | Höhe Frankenfeld |
Leine | 21,00 - 22,30 | Unterhalb Mündung der Ihme, vom 1. April bis 31. Oktober täglich 9.00 bis 13.00 und 15.00 bis 20.00 Uhr, längstens bis Sonnenuntergang |
Saale | 25,10 - 26,10 | bei Nienburg, vom 1. Juni bis 30. September täglich 9.00 bis 13.00 und 15.00 bis 20.00 Uhr. Das Wasserskilaufen darf ausschließlich auf dem Wasser begonnen und abgeschlossen werden |
Main | 45,16 - 47,60 | Höhe Fechenheim |
Main | 57,80 - 59,00 | Zwischen Hafen Hanau und Mainaltarm Steinheimer Bogen |
Main | 65,00 - 66,60 | Unterhalb Kahlmündung Samstags, Sonntags und Feiertags 9.00 bis 12.00 und 14.00 bis 19.00 Uhr |
Main | 79,60 - 81,50 | Unterhalb Autobahnbrücke Kleinostheim |
Main | 81,50 - 83,20 | Unterhalb Hafen Aschaffenburg Montags bis Freitags 9.00 bis 12.00 und 14.00 bis 21.00 Uhr |
Main | 94,00 - 95,00 | Oberhalb Ländeplatz Obernau |
Main | 106,15 - 107,10 | Unterhalb Schutzhafen Erlenbach linksseitig überstaute Buhnenfelder |
Main | 115,20 - 116,50 | Zwischen Röllfeld und Laudenbach |
Main | 127,00 - 128,50 | Oberhalb Ländeplatz Bürgstadt linksseitig überstaute Buhnenfelder |
Main | 137,90 - 139,70 | Oberhalb Collenberg |
Main | 151,30 - 153,00 | Oberhalb Hafen Wertheim rechtsseitig überstaute Buhnenfelder |
Main | 163,80 - 165,91 | Oberhalb Urphar linksseitig überstaute Buhnenfelder |
Main | 176,20 - 177,20 | Zwischen Trennfeld und Marktheidenfeld |
Main | 187,70 - 188,80 | Unterhalb Neustadt |
Main | 190,50 - 195,60 | Höhe Rodenbach zwischen km194,40 und 195,40 darf zum rechten Ufer nur bis zu den ausliegenden roten Tonnen gefahren werden. |
Main | 209,60 - 210,80 | Unterhalb Gemünden überstaute Buhnenfelder. |
Main | 220,80 - 224,20 | Zwischen Karlburg und überstaute Buhnenfelder Staustufe Harrbach |
Main | 233,80 - 234,80 | Unterhalb Straßenbrücke Zellingen überstaute Buhnenfelder |
Main | 259,00 - 259,80 | Oberhalb Staustufe Randersacker mit Ausnahme des oberen Schleusenvorhafens |
Main | 260,70 - 262,20 | Oberhalb BAB-Brücke Randersacker |
Main | 269,20 - 270,00 | Oberhalb Staustufe Großmannsdorf mit Ausnahme des oberen Schleusenvorhafens. |
Main | 278,00 - 279,80 | Zwischen Marktsteft und Segnitz links- und rechtsseitig überstaute Buhnenfelder |
Main | 287,91 - 289,78 | Zwischen Mainstockheim und Kitzingen. |
Main | 296,40 - 298,50 | Höhe Straßenbrücke bei Schwarzenau, links- und rechtsseitig überstaute Buhnenfelder |
Main | 306,20 - 307,50 | Oberhalb Straßen- und Eisenbahnbrücke Volkach, teils überstaute Buhnenfelder |
Main | 311,80 - 313,20 | Zwischen Fähre Obereisenheim und Fähre Fahr |
Main | 316,26 - 316,80 | Im Wehrarm der Staustufe Wipfeld |
Main | 320,00 - 322,80 | Zwischen Fähre Garstadt und Hirschfeld |
Main | 333,23 - 333,98 | Unterhalb Schweinfurt Höllenbach- nur linke (südl.) Flusshälftemündung. |
Main | 333,98 - 334,68 | Oberhalb Schweinfurt Höllenbachmündung |
Main | 348,05 - 350,40 | Zwischen Ober- und Untertheres linksseitig überstaute Buhnenfelder |
Main | 368,23 - 372,50 | Höhe Eltmann teils überstaute Buhnenfelder |
Main | 381,30 - 384,19 | Unterhalb Regnitzmündung mit Ausnahme des Schleusenvorhafens Viereth |
Main | 103,60 - 104,80 | Unterhalb Straßenbrücke Laurenburg |
Neckar | 94,92 - 97,20 | Zwischen Heinsheim und Offenau Sonn- und Feiertags ab 16 Uhr. |
Neckar | 196,80 - 198,80 | Mündung Schifffahrtskanal Ober - Oberesslingen bis Dampfkraftwerk Altbach , Sonn- und Feiertags ab 13 Uhr |
Main-Donau-Kanal | 0,00 - 0,20 | Höhe Bischberg, Anschluss an die Wasserskistrecke auf dem Main. |
Main-Donau-Kanal | 26,25(W) - 26,56(W) | Im Wehrarm der Regnitzstaustufe, Höchstgeschwindigkeit 30 km/h, Forchheim |
Donau | 2206,00 - 2221,30 | Löwenmühle bis zum Betriebshafen Grünau |
Donau | 2232,40 - 2246,00 | oberes Ende der Schiffsliegestelle Heining bis Windorf |
Donau | 2267,15 - 2269,20 | Unterhalb Mülham bis unterhalb von Rückasing. |
Donau | 2283,99 - 2291,20 | Unterhalb Zeitldorf bis zur Hafeneinfahrt Deggendorf. |
Donau | 2312,60 - 2317,50 | 2 km oberhalb Reibersdorf bis oberhalb Sand, nur donnerstags bis Sonntags und an den in Bayern gesetzlichen Feiertagen |
Donau | 2358,50 - 2366,00 | Unterhalb Sulzbach bis oberhalb Autobahnbrücke Wörth |
Donau | 2387,00 - 2396,97(N) | Wehrarm Bad Abbach, Unterhalb der Seilkranmessanlage Oberndorf bis oberhalb des Sportboothafens Sinzing |
Donau | 2402,22 - 2414,23 | Maximilianbrücke - Straßenbrücke Kehlheim bis oberhalb der Eisenbahnbrücke Poikam |
Rhein | 171,64 - 173,70 | Zwischen Palmrainbrücke und Village-Neuf |
Rhein | 225,10 - 234,20 | Zwischen Breisach und Burkheim mit Ausnahme des Unterwasserkanals der Staustufe Vogelgrün |
Rhein | 240,50 - 241,90 | Sasbach mit Ausnahme des Unterwasserkanals der Staustufe Marckolsheim |
Rhein | 243,50 - 248,50 | Zwischen Sasbach und Weisweil, am linken Ufer bis km 248,10 |
Rhein | 262,00 - 267,00 | Zwischen Kappel und Nonnenweier |
Rhein | 277,00 - 282,00 | Zwischen Ichenheim und Plobsheim |
Rhein | 298,50 - 307,00 | Zwischen Auenheim und Gambsheim |
Rhein | 312,30 - 317,50 | Unterhalb Offendorf am linken Ufer ab km 312,50 |
Rhein | 320,00 - 331,00 | Zwischen Greffern und Hügelsheim |
Rhein | 341,00 - 348,00 | Zwischen Plittersdorf und Illingen |
Rhein | 368,00 - 371,90 | Oberhalb Leimersheim |
Rhein | 374,30 - 383,30 | Oberhalb Germersheim |
Rhein | 386,00 - 399,20 | Oberhalb Speyer |
Rhein | 401,00 - 409,00 | Unterhalb Brühl |
Rhein | 417,20 - 419,00 | Oberhalb Ludwigshafen |
Rhein | 433,00 - 442,00 | Oberhalb Worms |
Rhein | 452,00 - 459,00 | Oberhalb Gernsheim |
Rhein | 464,50 - 466,00 | Oberhalb Eicher See |
Rhein | 468,50 - 480,00 | Oberhalb Oppenheim |
Rhein | 483,00 - 491,60 | Unterhalb Nierstein bis Laubenheim |
Rhein | 499,70 - 500,60 | Höhe Mainz, Kasteler Stromarm; 9.00 bis 13.00 und 15.00 bis 20.00 Uhr |
Rhein | 504,40 - 506,00 | Unterhalb Straßenbrücke Schierstein, Mombacher Stromarm |
Rhein | 512,50 - 513,50 | Zwischen Erbach und Heidenfahrt, Große Gies; ab einer Breite von 60m vomlinken Ufer |
Rhein | 515,90 - 517,50 | Zwischen Hattenheimund Oestrich, Große Gies |
Rhein | 538,50 - 539,50 | Höhe Autofähre Lorch, Stromarm zwischen Lorcher Werth und rechtem Ufer |
Rhein | 593,80 - 595,10 | Zwischen Urbach und Vallendar, Vallendarer Stromarm, rechtes und linkes Ufer |
Rhein | 624,00 - 626,30 | Zwischen Bad Breisig und Sinzig am linken Ufer, landseitig der grünen Tonnen |
Rhein | 647,86 - 651,00 | Höhe Bad Godesberg-Plittersdorf nur linke Stromseite (Auergrund) |
Rhein | 661,10 - 664,20 | Höhe Herseler Werth bis Hochspannungsüberführung Widdig, nur rechte Stromseite |
Rhein | 680,00 - 683,40 | von Westhoven bis Straßenbrücke Poll-Rodenkirchen |
Rhein | 713,81 - 717,01 | Unterhalb Piwipp bis Zons, nur linke Stromseite |
Rhein | 745,50 - 749,00 | Höhe Düsseldorf-Niederkassel bis Einfahrt Löricker Hafen nur linke Stromseite |
Rhein | 755,40 - 759,30 | Unterhalb Fähre Kaiserswerth-Langst bis unterhalb Nierst, nur linke Stromseite |
Rhein | 843,00 - 844,975 | Oberhalb Grietherorter Altrhein, nur rechte Stromseite |
Mosel | 6,00 - 8,30 | Unterhalb Lay |
Mosel | 9,70 - 10,70 | Unterhalb Winningen |
Mosel | 24,27 - 25,30 | Höhe Alken |
Mosel | 27,25 - 28,45 | Oberhalb Brodenbach |
Mosel | 38,30 - 39,00 | Unterhalb Karden |
Mosel | 39,00 - 39,92 | Höhe Karden |
Mosel | 45,93 - 47,00 | Unterhalb Klotten |
Mosel | 48,20 - 49,80 | Unterhalb Straßenbrücke Cochem-Cond |
Mosel | 52,50 - 54,20 | Oberhalb Cochem-Sehl |
Mosel | 62,00 - 62,90 | Höhe Poltersdorf |
Mosel | 79,80 - 81,20 | Zwischen Alf und St. Aldegund |
Mosel | 83,00 - 85,24 | Zwischen Merl und Brücke Alf-Bullay |
Mosel | 92,40 - 93,00 | Zwischen Pünderich und Briedel |
Mosel | 104,88 - 105,60 | Unterhalb Traben-Trarbach |
Mosel | 108,20 - 109,10 | Unterhalb Wolf |
Mosel | 109,60 - 110,50 | Unterhalb StraßenbrückeWolf |
Mosel | 126,20 - 128,70 | Unterhalb Bernkastel-Kues |
Mosel | 142,00 - 143,00 | Oberhalb Staustufe Wintrich |
Mosel | 147,20 - 147,80 | Unterhalb Straßenbrücke Piesport |
Mosel | 167,10 - 168,50 | Oberhalb Staustufe Detzem |
Mosel | 173,00 - 174,50 | Zwischen Mehring und Longen |
Mosel | 178,30 - 180,05 | Oberhalb Straßenbrücke Schweich |
Mosel | 196,30 - 198,70 | Oberhalb Staustufe Trier |
Mosel | 201,80 - 202,60 | Unterhalb Igel |
Mosel | 206,30 - 207,20 | Wasserbillig |
Mosel | 213,50 - 214,80 | Zwischen Wellen und Macht |
Mosel | 216,80 - 218,20 | Zwischen Nittel und Ahn |
Mosel | 223,90 - 225,00 | Von Ehnen bis Wehr |
Mosel | 230,60 - 231,50 | Oberhalb Staustufe Palzem/Stadtbredimus bis unterhalb Remich |
Mosel | 233,60 - 235,00 | Oberhalb Straßenbrücke Remich bis Bech-Kleinmacher1 |
Mosel | 236,00 - 237,00 | Oberhalb Bech-Kleinmacher bis unterhalb Schwebsange |
Lahn | 13,90 - 15,60 | Unterhalb Wetzlar, 10.00 Uhr bis Sonnenuntergang |
Lahn | 34,80 - 36,20 | Höhe Löhnberg, ausgenommen jeden 1. und 3. Sonntag im Monat; 10.00 bis 12.00 und 15.00 Uhr bis Sonnenuntergang |
Lahn | 103,60 - 104,8 | Unterhalb Straßenbrücke Laurenburg |
Eine aktuelle Übersicht über alle Wasserskistrecken in Deutschland erhalten Sie in unserem Törn-Atlas:
1. Rufen Sie die Website www.toern-atlas.de auf.
2. Wählen Sie den Filter "Wasserski" aus.
Jetski
Hinweis: In Deutschland ist das Fahren eines Jet-Ski auf Wasserstraßen im Rahmen von Touren und Wanderfahrten erlaubt. Das Jetski-typische Figurenfahren ist nur auf speziellen so genannten Jetski-Strecken gestattet.
Da Jet-Skis stets eine Leistung über 5 PS besitzen, ist in Deutschland ein (Binnen- bzw. See-) Sportbootführerschein für den Fahrer vorgeschrieben.
Gewässer | km | Hinweis |
---|---|---|
Elbe | 194,60 - 196,50 | Raum Wartenburg, rechte Stromseite. |
Elbe | 224,00 - 225,00 | Raum Apollensdorf, rechte Stromseite. |
Elbe | 307,50 - 309,00 | Raum Schönebeck |
Elbe | 376,00 - 377,50 | Raum Grieben/Schelldorf, rechte Stromseite. |
Donau | 2356,40 - 2355,00 | Raum Geisling, rechte Stromseite. |
Donau | 2262,80 - 2260,60 | Raum Winzer/Ottach |
Main | 48,50 - 49,30 | Raum Offenbach/Rumpenheim, rechte Stromseite |
Main | 168,20 - 170,00 | Raum Trennfeld |
Main | 206,20 - 207,60 | Raum Neuendorf/Langenprozelten |
Main | 325,00 - 326,00 | Raum Bergrheinfeld/Grafenrheinfeld |
Main | 346,30 - 347,30 | Raum Ottendorf/Untertheres |
Mosel | 13,50 - 14,50 | Raum Winningen |
Neckar | 107,56 - 107,86 | Raum Heilbronn/Neckarsulm |
Rhein | 275,00 - 276,80 | Raum Meißenheim |
Rhein | 372,30 - 374,30 | Raum Karlsruhe |
Rhein | 409,60 - 412,30 | Raum Speyer |
Rhein | 446,50 - 449,00 | Unterhalb Worms |
Rhein | 459,40 - 461,00 | Oberhalb Gernsheim |
Rhein | 466,40 - 468,10 | Unterhalb Gernsheim, rechte Stromseite |
Rhein | 492,00 - 493,50 | Raum Ginsheim, linke Stromseite |
Rhein | 544,70 - 545,50 | Raum Kaub, rechte Stromseite. |
Rhein | 666,50 - 667,00 | Raum Wesseling, linke Stromseite |
Rhein | 750,00 - 753,00 | Raum Büderich/Ilverich/Lohausen |
Weser | 37,10 - 38,00 | Raum Wahmbeck |
Weser | 166,00 - 166,50 | Raum Rinteln |
Weser | 192,70 - 194,00 | Raum Bad Oeynhausen/Rehme |
Weser | 275,60 - 276,20 | Raum Drakenburg, 1. Juni bis 30. September: mittwochs bis freitags von 9.00 bis 19.00 Uhr; samstags von 9.00 bis 13.00 Uhr; Ein- und Aussetzstelle in Mehlberg |
Weser | 326,65 - 327,40 | Raum Eissel, linke Stromseite in einer Breite von 40m vom Ufer; nur von April bis Oktober: freitags, sonntags und an Feiertagen von 10.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr, samstags von 10.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 20.00 Uhr. |
Eine aktuelle Übersicht über alle Jetskistrecken in Deutschland erhalten Sie in unserem Törn-Atlas:
1. Rufen Sie die Website www.toern-atlas.de auf.
2. Wählen Sie den Filter "Jetski" aus.
VORSTELLUNG DES QUALITÄTSSIEGELS
Mit dem „Qualitätssiegel - maritim“ des DMYV ist ein modernes und dauerhaftes Gütesiegel im Interesse der Fahrtensportler sowie der Mitgliedsvereine und Marinas geschaffen worden.
Im Praxisleifaden „Wassertourismus in Deutschland“ hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) das Gütesiegel „Qualitätssiegel – maritim“ im Bereich der bundeseinheitlichen Standards für Information und Qualität im Wassertourismus als Informationssystem mit Qualitätsversprechen offiziell aufgenommen.
Das „Qualitätssiegel – maritim“ vermittelt den Gästen, dass sie an diesem Standort eine durch den Deutschen Motoryachtverband geprüfte Qualität erwarten können. Die Vergabekriterien gehen über die vom Bundesministerium definierten Mindestkriterien hinaus. Das Siegel soll über den Internetauftritt und den „Führer für den Binnenfahrtensport“ den Fahrtensportlern bereits bei der Törnplanung die Möglichkeit bieten, das persönlich gewünschte Komfortlevel auszuloten. Den Hafenbetreibern, die dieses Siegel erwerben, soll es als wertvoller nachprüfbarer Qualitätsnachweis nach innen und außen mit der entsprechenden Werbewirkung dienen. Im Sinne einer Qualitätsgarantie wird nicht nur die Vergabedauer auf fünf Jahre begrenzt, sondern auch die Erfüllung der Voraussetzungen kontinuierlich überprüft und angepasst. Das Pollersiegel ist gedacht für Vereinsanlagen, Marinas und kommunale Häfen. Es handelt sich dabei um ein offenes System, das mit anderen Systemen kompatibel ist.