LÄNDERINFORMATION FÜR SKIPPER – ÖSTERREICH
EIN- UND AUSREISE
Personaldokumente
EU-Bürger benötigen ein amtliches Ausweisdokument (Personal- oder Reisepass). Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren benötigen ein eigenes Ausweisdokument.
Haustierbestimmungen
EU-Heimtierausweis mit gültiger Tollwutimpfung, Identifikation des Tieres durch Mikrochip (Pflicht bei Erstkennzeichnung nach dem 3.7.2011) oder Tätowierung. Auf öffentlichen Wegen, Straßen, in Parks und Verkehrsmitteln müssen Hunde entweder an der Leine geführt werden oder einen Maulkorb tragen.
Gebühren
Schleusengebühren oder Vignetten gibt nicht.
BOOTSDOKUMENTE
Motorboote sind zulassungspflichtig. Der Internationale Bootsschein (IBS) vom DMYV wird als Registrier- und Eigentumsnachweis anerkannt.
Wenn die Aufenthaltsdauer drei Monate pro Kalenderjahr überschreitet, ist zusätzlich zum IBS eine österreichische Zulassung erforderlich.
Speziell für den Bodensee gilt:
Alle Wasserfahrzeuge, mit Ausnahme von Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und einer Länge von weniger als 2,50 m, sind kennzeichnungspflichtig.
Speziell für den Inn gilt:
Zum Befahren des Inn ist neben dem IBS grundsätzlich eine österreichische Zulassung erforderlich. Die Zulassung muss bei dem Bezirkshauptmann, in dessen Bezirk das Boot liegt, beantragt werden.
Es wird ein Umsatzsteuerzahlungsnachweis von Bootsbesitzern innerhalb der Europäischen Union für alle Boote verlangt, die nach dem 1. Januar 1985 in Betrieb genommen wurden.
Eine Wassersporthaftpflichtversicherung ist nicht vorgeschrieben, jedoch empfehlenswert.
BEFÄHIGUNGSNACHWEISE
Führerscheinvorschriften für Binnen/-Seegewässer
Es besteht eine Führerscheinpflicht für Motorboote
- mit einem Verbrennungsmotor über 4,4 kW
- mit einem Elektromotor über 500 Wat Leistung.
Ausländische Bootsfahrer müssen den entsprechenden Führerschein ihres Heimatlandes besitzen.
Speziell für den Bodensee gilt:
Für den Bodensee ist ein Bodenseeschifferpatent der Kategorie A oder D erforderlich. Inhaber der Sportbootführerscheine Binnen oder See können einmal pro Jahr für einen Monat ein Ferienpatent beantragen.
Funklizenzvorschriften für Binnen-/Seegewässer
Für den Funkverkehr ist eine Lizenz notwendig.
Sonstige Vorschriften
Vor dem Gebrauch eines Radars auf der Donau bei schlechten Sichtverhältnissen muss an einer Radar-Schulung für Binnengewässer teilgenommen werden.
VERKEHRSVORSCHRIFTEN UND -HINWEISE
Die Höchstgeschwindigkeit liegt auf allen österreichischen Gewässern bei 50 km/h und gilt von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang. In der Nacht ist die Geschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt.
In Uferzonen darf die maximale Geschwindigkeit 10 km/h nicht überschreiten. Als Uferzonen gelten dabei 200 m parallel zum Ufer. Die Uferzonen dürfen nur im rechten Winkel angefahren werden.
Normalerweise gilt in allen Häfen eine Geschwindigkeitsbeschränkung. Außerdem werden Bootsfahrer dazu angehalten, in Schleusen langsam zu fahren. Speziell für den Bodensee gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h.
Es gelten die Flaggenregeln gemäß der seemännischen Praxis. Von Gästen wird erwartet, dass sie die Gastlandflagge auf der Steuerbordseite oder am Bug führen.
Für alle führerscheinpflichtigen Boote gilt eine 0,5 Promillegrenze.
Das Treibenlassen und das Fahren nur unter Segel ist untersagt.
Auf allen fließenden Gewässern ist das Schleppen von Drachen oder Fallschirmen verboten.
Motorboote unterliegen auf vielen österreichischen Binnengewässern zeitlichen Einschränkungen. Auf den Flüssen Inn und Donau können sie ganzjährig genutzt werden.
Die österreichischen Seen sind für Motorboote beschränkt befahrbar. Sie unterliegen unterschiedlichen Zulassungskriterien und Vorschriften. Für motorisierte Schwimmkörper, so der Oberbegriff für Wet-Bikes, Jet-Skis, Motorsurfer, Aqua- Skooter etc. gelten die gleichen Einschränkungen wie für die Motorboote. Boote mit Elektromotor bis 500 Watt sind dagegen zumeist zugelassen. Für Ruder- und Segelboote bestehen nur in Ausnahmefällen örtlich oder zeitlich begrenzte Einschränkungen.
Bodensee:
Auf dem Bodensee gelten für Motorboote besondere Vorschriften, die in der Bodensee-Schifffahrtsordnung festgelegt sind. Auf der „Neuen Donau“ gibt es Teilbereiche, die nicht von Fahrzeugen mit Motor befahren werden dürfen.
Seen im Burgenland:
Der Neusiedlersee ist nur für Wassersportfahrzeuge mit Elektromotor befahrbar, der östliche Teil des Silbersees ist für alle Wassersportfahrzeuge gesperrt.
Seen in Kärnten:
Das Befahren des Faakersees, Millstättersees, Ossiachersees, Weißensees, Wörthersees und der Drau ist nur Wassersportfahrzeugen mit Elektromotor oder mit Kärntner Kennzeichen gestattet. Das Übernachten an Bord ist nicht zulässig.
Seen in Niederösterreich:
Folgende Seen sind für Wassersportfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren gesperrt: Erlaufsee, die Kamp-Stauseen und der Lunzersee.
Seen in Oberösterreich:
Der Wolfgangsee ist nur für Boote mit Innenborder zugelassen. Zusätzlich ist der Wolfgangsee für bewohnbare Boote, Amphibienfahrzeuge, Tauchboote und Flugkörper sowie für Schwimmkörper, die eine Länge von 10 m überschreiten, gesperrt. Wassersportfahrzeuge mit Elektromotor bis 100 Watt sind von den Verboten ausgenommen. Für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor besteht auf dem Wolfgangsee ein Nachtfahrverbot (von 21.00 bis 07.00 Uhr). Vom 1. Juli bis zum 31. August eines jeden Jahres ist das Fahren auf dem See für Wassersportfahrzeuge mit Verbrennungsmotor generell verboten, in den Monaten Mai, Juni und September nur an Sonn- und Feiertagen.
Vor dem Ufer gilt eine Sperrzone von 200 m. Um die Mitte des Sees zu erreichen, dürfen nur die markierten Fahrgassen passiert werden. Auf dem Atter- und Traunsee dürfen Boote mit Elektromotor, mit Innenborder und mit Außenborder bis 80 kW Höchstleistung fahren. Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 bis 07.00 Uhr. Auch diese Seen sind vom 1. Juli bis 31. August für alle Wassersportfahrzeuge mit Verbrennungsmotor gesperrt und auch hier gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot im Mai, Juni und September. Alle anderen Seen dürfen, soweit keine zusätzlichen Beschränkungen bestehen, mit Booten, die einen Elektromotor (Höchstleistung 500 Watt) haben, befahren werden. Eine zusätzliche Ausnahme bildet der Mondsee, der sich in privatem Besitz befindet. Ein Befahren ist seit dem 1. September 1994 untersagt.
Seen im Salzburger Land:
Das Befahren der Seen im Salzburger Land ist nur für Wassersportfahrzeuge und Schwimmkörper mit Elektroantrieb gestattet.
Seen in der Steiermark:
Auch hier dürfen nur Fahrzeuge mit Elektroantrieb die Seen befahren.
Seen in Tirol:
Auf allen fließenden Gewässern sowie den Tiroler Seen dürfen Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor nicht fahren. Bei Fahrzeugen mit Elektroantrieb liegt die Grenze bei 500 Watt. Für das Befahren des Achensees ist eine Genehmigung erforderlich, die die Achensee - Schifffahrt erteilt.
Wiener Gewässer:
Die Entlastungsrinne (sogen. Neue Donau) ist nur für Wassersportfahrzeuge mit Elektromotor bis 500 Watt, die alte Donau ebenfalls nur für Fahrzeuge mit Elektromotor freigegeben.
UMWELTSCHUTZ
Antifoulingvorschriften
Gemäß der Europäischen Biozid-Richtlinie.
Naturschutzgebiete/Nationalparks
Auf dem Hauptstrom der Donau gibt es keine geschützten Bereiche, lediglich auf den Nebenflüssen. Besonders gekennzeichnete Schutzzonen dürfen nicht befahren werden.
GEFAHREN UND HINDERNISSE
Großbaustellen
Werden in den Nachrichten für die Binnenschifffahrt veröffentlicht.
TRAILERN VON MOTORBOOTEN
Autobahnen und Schnellstrassen (auch Stadtautobahnen) sind in Österreich generell mautpflichtig. Die Maut wird in Form einer Klebevignette oder GO-Box entrichtet. Weitere Informationen unter: www.austria.info/ch/service-fakten/anreise-nach-osterreich/mit-auto-motorrad-durch-osterreich-reisen/maut-vignette-go-box
Gespanne dürfen in Österreich folgende Höchstmaße nicht überschreiten: 2,55 m Breite und 18,75 m Länge. Anhänger mit Deichsel: 2,55 m x 12 m. Gespanne, deren Abmessungen die zulässigen Grenzen überschreiten, benötigen eine Ausnahmegenehmigung. Nachfolgend aufgeführte Behörden bzw. Agenturen sind für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung zuständig. Ämter der Landesregierung des jeweiligen Bundeslandes in dem der Grenzübertritt aus Deutschland erfolgt:
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Abt. Verkehr
Bahnhofplatz 1 - 4021 Linz
Österreich
T: +43 732 77 20 155 61
F: +43 732 77 20 211 688
Amt der Vorarlberger LandesregierungRömerstraße 226901 Bregenz - ÖsterreichT: +43 5574 511 21205F: +43 5574 511 921295E: verkehrsrecht@vorarlberg.at
Amt der Salzburger Landesregierung
Postfach 527
5010 Salzburg - Österreich
T: +43 662 8042 4300
F: +43 662 8042 4160
Amt der Tiroler LandesregierungNeues Landhaus6010 Innsbruck - ÖsterreichF: +43 512 508 2455E: verkehr@tirol.gv.at
Innerorts 50 km/h. Außerorts und auf Autobahnen zwischen 70 km/h und 100 km/h, je nach Gewichtsverhältnis Zugfahrzeug und Anhänger sowie zulässigem Gesamtgewicht des Gespanns.
0,5 ‰, für Fahrer, die den Führerschein noch keine 2 Jahre besitzen, 0,1 ‰.
An einigen Seen besteht die Möglichkeit, Segelboote zu trailern: für Motorboote ist dies in der Regel untersagt.
WEITERE WASSERSPORTARTEN
Informationen und Vorschriften zum Wasserskifahren
Die entsprechenden Vorschriften sind jeweils örtlich zu erfragen.
In Österreich darf nur von Sonnenauf- bis untergang und nur bei klarer Sicht Wasserski gefahren werden. Der vorgeschriebene Beobachter (zweite Person im Zugboot) muss mindestens 14 Jahre alt sein. Pro Boot dürfen nur zwei Personen gleichzeitig geschleppt werden, für die das Tragen von Schwimmwesten Pflicht ist. Zu Badenden und anderen Fahrzeugen muss ein Mindestabstand von 20 m eingehalten werden. Bei Begegnungen muss der Läufer im Kielwasser des Schleppbootes bleiben. Das Schleppseil darf nicht leer nachgezogen werden. In den Uferzonen dürfen nur die markierten Fahrgassen benutzt werden.
Informationen und Vorschriften zum Segeln
In Österreich werden Segelboote, die über einen Verbrennungsmotor verfügen, generell als Motorboote behandelt.
Verboten ist das Wasserskilaufen:
- Im Schleusenbereich
- Unter Brückenöffnungen mit weniger als 100 m Breite
- In Engstellen
- In öffentlichen Häfen
- Im Bereich von Arbeitsgeräten
TOURISTISCHE UND SONSTIGE HINWEISE
Häfen können im Donauhandbuch des Motorbootsport und Seefahrts Verband Österreich (MSVÖ) nachgeschlagen werden.
Clubhäfen sind in der Regel für Boote mit einer Länge von 10 m beschränkt, kommerzielle Marinas für 14-15m lange Boote.
In österreichischen Häfen gilt ab 22 Uhr die Nachtruhe. Die meisten Häfen sind Clubhäfen. Gäste werden gebeten, den Hafenmeister nach Gastliegeplätze zu fragen. Telefonnummern können im Donauhandbuch des Motorbootsport und Seefahrtverband Österreich nachgeschlagen werden.
Generell empfiehlt sich für einen Besuch mit dem Motorboot in Österreich die Fahrt auf der Donau. Neben vielen Vereinen befinden sich 10-15 kommerzielle Marinas entlang der Donau.
Speziell auf der Donau existieren nur wenige Möglichkeiten zum freien Ankern.
In einigen kommerziellen Marinas kann Benzin getankt werden. Diesel eher selten. Weitere Informationen sind im Donauhandbuch des Motorbootsport und Seefahrts Verband Österreich (MSVÖ) zu finden.
Für Sportboote existieren auf der Donau feste Schleusenzeiten. Schleusungen mit der Berufsschifffahrt sind nur mit besonderer Aufforderung des Schleusenpersonals möglich.
Im Bereich der Donau gibt es an den Schleusen gekennzeichnete Liegeplätze für Wassersportfahrzeuge. Die an diesen Liegeplätzen vorhandenen Sprechanlagen dürfen nur für die Anmeldung zur Schleusung benutzt werden. Boote mit eigener Funkausrüstung melden sich über den entsprechenden UKW-Kanal zur Schleusung an.
Die Schwimmpoller befinden sich in der Regel an den äußeren Kammerwänden. Bei der Bergschleusung ist in Greifenstein, Altenwörth, Melk, Wallsee, Abwinden und Ottensheim möglichst weit an das Bergtor heranzufahren, da die Kammer vom talseitigen Tor her geflutet wird. Das Wasser wird also von der oberen Stauhaltung über Rohre bis zur Innenseite des Untertors geführt und füllt von dort mit erheblichem Schwall. Wenn es nicht möglich ist, weit durch bis zum Obertor zu fahren, sollte das Boot in der Schleuse wieder zu Tal gedreht werden, um die starken Wellen mit dem Bug abzufangen. Beim nochmaligem Drehen zur Ausfahrt ist besonders auf die bereits in Fahrt befindlichen Schiffe zu achten.
Strudelsignalstelle Tiefenbach
An der Brücke am rechten Ufer in Tiefenbach, bei Donau km 2080,9, befindet sich eine Strudensignalstelle. Diese Verkehrsampel zeigt der Berufsschifffahrt in besonderen Fällen, wie die Insel bei Strudeln (Donau km 2076 bis 2077) passiert werden muss. Sportboote fahren am rechten Ufer zu Tal und am linken Ufer zu Berg. Die Strudenfunkstelle Tiefenbach-Radio, UKW-Kanal 16, gibt bei Hochwasser über 5,30 m am Pegel Mauthausen entsprechende Fahrthinweise.
Währung: Euro (€)
Informationen zu Zügen sind abrufbar unter: www.oebb.at
Die Geschäfte sind sechs Tage in der Woche geöffnet. Samstags gelten eingeschränkte Öffnungszeiten.
WICHTIGE KONTAKTE
Verbände/Organisationen
Motorbootsport und Seefahrts Verband Österreich (MSVÖ)
T: +43 (0) 1 609 44 40
W: www.msvoe.at
Notruf: 112
Polizei: 133
Feuerwehr:122
Medizinischer Notdienst: 144
Der UKW-Kanal 16 ist in Österreich dem Not- und Sicherheitsverkehr vorbehalten. Wichtgi: Der Kanal darf maximal eine Minute benutzt werden.
BORDBIBLIOTHEK / INTERESSANTE LINKS
Nachrichten für die Binnenschifffahrt (NfB): http://nts.doris.bmvit.gv.at/
Wettervorhersage für Österreich
www.wetter.at/wetter/oesterreich
Einreise- und Sicherheitsbestimmungen des Auswärtigen Amtes
www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/OesterreichSicherheit.html