Regeln für das Befahren der See

Grundsätzlich ist das Einbringen oder Einleiten aller Arten von Müll ins Meer verboten. 

Für Lebensmittelabfälle gilt, dass diese nur eingeleitet werden dürfen, wenn sich das Schiff außerhalb von Sondergebieten, in Fahrt und außerhalb von 12 sm vom nächstgelegenen Land befindet. Sind Lebensmittelabfälle mit anderen Abfällen vermischt, dürfen sie auch dann nicht ins Meer entsorgt werden.

Regeln für Sondergebiete

Beim Befahren der „Sondergebiete", das sind unter anderen die Ostsee und die Nordsee, ist die Entsorgung jedweder Abfälle ins Meer verboten.

Diese Sondergebiete werden gemäß Regel 1 wie folgt bestimmt:

  • „Das Ostseegebiet bezeichnet die eigentliche Ostsee mit dem Bottnischen Meerbusen, dem Finnischen Meerbusen und dem im Skagerrak durch den Breitengrad von Skagen auf 57°44,8' N begrenzten Eingang zur Ostsee" (Ziffer 14.2).
  • „Das Nordseegebiet bezeichnet die eigentliche Nordsee und die dazugehörigen Seegebiete mit den nachstehenden Begrenzungen, nämlich:
    1. die Nordsee südlich des Breitengrades 62° N und östlich des Längengrades 4° W,
    2. das Skagerrak, dessen südliche Begrenzung östlich von Skagen durch den Breitengrad 57°44,8' N bestimmt wird,
    3. der Ärmelkanal und seine Zugänge östlich des Längengrads 5° W und nördlich des Breitengrads 48°30' N" (Ziffer 14.6)
  • „Sondergebiet" ist auch das Mittelmeer.

Ausnahmen

Gemäß Regel 7 gelten Ausnahmen nur, wenn

  • das Einbringen oder Einleiten von Müll aus Gründen der Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen oder zur Rettung von Menschenleben auf See erforderlich ist (Ziffer 1.1)
  • Müll in Folge einer Beschädigung des Schiffes oder seiner Ausrüstung unfallbedingt über Bord geht, sofern vor und nach Eintritt des Schadens alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um den unfallbedingten Verlust zu verhüten oder möglichst gering zu halten (Ziffer 1.2).


Quelle: 
Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe, Abfallbeseitigung an Bord, Vorschriften gemäß revidierter Anlage V zu MARPOL 73/78