Die ChemBiozid-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV), die bereits am 25. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, bringt umfassende Änderungen für den Handel und die Abgabe von Biozidprodukten mit sich. Jetzt läuft die letzte Übergangsfrist aus. Das wird für den Erwerb von biozidhaltigen Antifouling-Produkten für die Sportschifffahrt ab dem 1. Januar 2025 spürbare Auswirkungen haben.
Keine Selbstbedienung mehr bei Biozid-haltigen Antifouling-Produkten
Kernpunkt der neuen Regelung ist das Selbstbedienungsverbot für viele Biozid-Produkte, einschließlich der Antifouling-Mittel. Ab dem Stichtag 1. Januar 2025 dürfen solche Produkte im Einzel- und Onlinehandel nicht mehr frei zugänglich angeboten werden. Stattdessen wird der Zugang nur über geschultes Personal möglich sein, das die Abgabe kontrolliert.
Die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) betrifft vor allem Antifouling-Produkte, die biozidhaltige Substanzen enthalten, wie z.B. Kupfer und kupferhaltige Verbindungen.
Konkret bedeutet dies für Käufer, dass der Erwerb nicht mehr so einfach wie bisher über die Selbstbedienung erfolgen kann. Die Produkte werden beispielsweise in verschlossenen Vitrinen oder Schränken aufbewahrt und nur durch sachkundige Mitarbeiter ausgegeben.
„Abgabegespräch“ und Aufklärung
Zudem muss bei jedem Verkauf ein sog. Abgabegespräch durchgeführt werden. Im Rahmen dieses Gesprächs ist das geschulte Personal verpflichtet, sicherzustellen, dass die Käufer über die bestimmungsgemäße Anwendung des Produkts, die damit verbundenen Risiken sowie über Maßnahmen zur Risikominderung und Vorsichtsmaßnahmen beim Gebrauch unterrichtet werden.
Nachweis des Bedarfs
Käufer müssen gegebenenfalls nachweisen, dass sie der in der Zulassung definierten Nutzergruppe angehören, und dass sie das Produkt sachgerecht verwenden wollen. Solche Nachweise könnten berufliche Qualifikationen oder spezifische Nutzungsabsichten z.B. wie die Beschichtung eines sich im Besitz des Käufers befindlichen Bootes beinhalten. Hier könnte der Nachweis beispielsweise über den Internationalen Bootsschein (IBS) als Eigentumsnachweis erbracht werden.
Nachweispflicht der Sachkunde
Die Abgabe durch sachkundige Personen erfordert nach der Verordnung auch, dass diese Personen über eine anerkannte Sachkunde gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) verfügen. Dies kann durch entsprechende Schulungen und Prüfungen nachgewiesen werden. Die Einhaltung dieser Regelungen ist Voraussetzung für die Ausgabe von Produkten wie Antifouling-Mitteln.
Auch für den Online-Handel verpflichtend
Für den Onlinehandel gelten die gleichen Bestimmungen. Hier muss das vorgeschriebene Abgabegespräch über Fernkommunikation wie Videoübertragung oder Telefon erfolgen. Dies bedeutet, dass der gesamte Kaufprozess für Endverbraucher aufwendiger wird und mehr Interaktion erfordert, was insbesondere für Personen ohne sachkundige Beratung vor Ort eine Herausforderung darstellen könnte.