Biozidverordnung erschwert den Kauf von Biozid-haltigen Antifouling-Produkten ab 2025

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Wer das Unterwasserschiff seines Bootes beschichten will, ist gut beraten, auf Biozid-freie Produkte umzustellen, (Foto: Symbolbild / AdobeStock.com)

Die ChemBiozid-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV), die bereits am 25. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, bringt umfassende Änderungen für den Handel und die Abgabe von Biozidprodukten mit sich. Jetzt läuft die letzte Übergangsfrist aus. Das wird für den Erwerb von biozidhaltigen Antifouling-Produkten für die Sportschifffahrt ab dem 1. Januar 2025 spürbare Auswirkungen haben.

Keine Selbstbedienung mehr bei Biozid-haltigen Antifouling-Produkten

Kernpunkt der neuen Regelung ist das Selbstbedienungsverbot für viele Biozid-Produkte, einschließlich der Antifouling-Mittel. Ab dem Stichtag 1. Januar 2025 dürfen solche Produkte im Einzel- und Onlinehandel nicht mehr frei zugänglich angeboten werden. Stattdessen wird der Zugang nur über geschultes Personal möglich sein, das die Abgabe kontrolliert.

Die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) betrifft vor allem Antifouling-Produkte, die biozidhaltige Substanzen enthalten, wie z.B. Kupfer und kupferhaltige Verbindungen.

Konkret bedeutet dies für Käufer, dass der Erwerb nicht mehr so einfach wie bisher über die Selbstbedienung erfolgen kann. Die Produkte werden beispielsweise in verschlossenen Vitrinen oder Schränken aufbewahrt und nur durch sachkundige Mitarbeiter ausgegeben.

„Abgabegespräch“ und Aufklärung

Zudem muss bei jedem Verkauf ein sog. Abgabegespräch durchgeführt werden. Im Rahmen dieses Gesprächs ist das geschulte Personal verpflichtet, sicherzustellen, dass die Käufer über die bestimmungsgemäße Anwendung des Produkts, die damit verbundenen Risiken sowie über Maßnahmen zur Risikominderung und Vorsichtsmaßnahmen beim Gebrauch unterrichtet werden.

Nachweis des Bedarfs

Käufer müssen gegebenenfalls nachweisen, dass sie der in der Zulassung definierten Nutzergruppe angehören, und dass sie das Produkt sachgerecht verwenden wollen. Solche Nachweise könnten berufliche Qualifikationen oder spezifische Nutzungsabsichten z.B. wie die Beschichtung eines sich im Besitz des Käufers befindlichen Bootes beinhalten. Hier könnte der Nachweis beispielsweise über den Internationalen Bootsschein (IBS) als Eigentumsnachweis erbracht werden.

Nachweispflicht der Sachkunde

Die Abgabe durch sachkundige Personen erfordert nach der Verordnung auch, dass diese Personen über eine anerkannte Sachkunde gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) verfügen. Dies kann durch entsprechende Schulungen und Prüfungen nachgewiesen werden. Die Einhaltung dieser Regelungen ist Voraussetzung für die Ausgabe von Produkten wie Antifouling-Mitteln.

Auch für den Online-Handel verpflichtend

Für den Onlinehandel gelten die gleichen Bestimmungen. Hier muss das vorgeschriebene Abgabegespräch über Fernkommunikation wie Videoübertragung oder Telefon erfolgen. Dies bedeutet, dass der gesamte Kaufprozess für Endverbraucher aufwendiger wird und mehr Interaktion erfordert, was insbesondere für Personen ohne sachkundige Beratung vor Ort eine Herausforderung darstellen könnte.

Seepocken und Algen sind besonders in Bewuchsstarken Seerevieren ein Problem für Bootseigner. Sie sollten die kommende Saison nutzen, um sich im Fachhandel beraten zu lassen und verschiedene Produkte zu testen. (Foto: Symbolbild / AdobeStock.com)
Besserer Umweltschutz, höherer Aufwand für Handel und Kunden

Die Einführung dieser strengeren Vorgaben soll dazu beitragen, den Einsatz potenziell umweltgefährdender Stoffe zu kontrollieren und Risiken für Mensch und Natur zu minimieren. Der Handel muss sich organisatorisch darauf einstellen, die Produkte sicher zu lagern und die nötige Sachkunde bei den Mitarbeitern sicherzustellen. Für Käufer, insbesondere im Bereich der Sportschifffahrt, resultiert dies jedoch in einem komplexeren Kaufprozess mit erhöhter Nachweispflicht und gesteigerter Interaktion, was mehr Planungs- und Zeitaufwand bedeutet.

Nicht nur Antifouling betroffen

Diese neuen Maßnahmen, die sich auch auf Produktarten wie Insektizide, Rodentizide und Holzschutzmittel erstrecken, sollen langfristig eine verantwortungsvolle Anwendung und den Schutz der Umwelt sicherstellen. Produkte mit natürlichen Wirkstoffen, die im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassen sind, bleiben von den Regelungen ausgenommen, wodurch für einige Bereiche möglicherweise vereinfachte Erwerbsmöglichkeiten bestehen bleiben.

Wie können Bootseigner reagieren und sich vorbereiten?

Bis zum 31.12 ist der Verkauf der betroffenen Antifoulings wie bisher frei. Wer auch in der Zukunft diese Produkte nutzen will, hat bis dahin die Möglichkeit, sich über den Handel einen Vorrat für die nächsten beiden Saisons anzulegen. Ungeöffnete Gebinde sind bei richtiger Lagerung (frostfrei, trocken, gut belüftet, 5 bis 25 Grad Celsius) bis zu drei Jahre haltbar. Käufer sollten aber verstärkt nach Alternativen wie biozidfreie Antifouling-Produkten Ausschau halten, da diese umweltfreundlicher sind und gesetzlichen Vorgaben entsprechen können.

Alternativen sind am Markt

Ein Blick in die Regale des Handels klärt aber schnell auf: Für Panikkäufe besteht kein Grund. Die großen Hersteller hatten Zeit, Biozid-freie Alternativen zu entwickeln und haben dies auch getan. Diese Produkte sind bereits am Markt und für Salz, Süß- und Brackwasser erhältlich. Es muss also niemand befürchten, im nächsten Jahr eine Muschelbank auf dem Unterwasserschiff zu züchten, nur weil die entsprechenden Antifoulings fehlen.

Umweltschutz „first“

Die neue Verordnung übt Druck auf Hersteller, Handel und Verbraucher aus und unterbindet den sorglosen Einsatz giftiger Biozide und deren Eintrag in die Umwelt. Gleichzeitig bietet sie einen Anreiz, auf andere, ungiftige Produkte umzusteigen, da diese wie bisher unkompliziert erworben werden können. Das macht unter dem Aspekt des Umweltschutzes Sinn. Biozidhaltige Antifoulings sind seit vielen Jahren in der Diskussion, ihr negativer Einfluss auf Gewässer und deren Flora und Fauna ist hinlänglich nachgewiesen. Viele Hersteller haben unterdessen biozidfreie Alternativen entwickelt.

Der DMYV ist seit vielen Jahren mit unterschiedlichen Akteuren in der Diskussion, um Alternativen und Möglichkeiten zur Vermeidung des Einsatzes von Bioziden zu prüfen und dem Umweltschutz Vorschub zu geben. Die Freizeitschifffahrt muss ihren Beitrag leisten, um das Medium, in dem sie sich bewegt, bestmöglich zu schützen.

Alternative Produkte testen und umsteigen

Die Möglichkeit, sich vor dem Jahreswechsel noch einen begrenzten Vorrat anlegen zu können, bietet Bootseignern aber auch die Chance, sich über Alternativen zu informieren und ggf. alternative biozidfreie Produkte in Teilbereichen des Unterwasserschiffs ihres Bootes in der kommenden Saison zu testen, um zu ermitteln, welches Produkt in ihrem Revier am besten funktioniert, ohne gleich den vollständigen Bewuchs des Unterwasserschiffes zu riskieren.


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